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Wirkungskreis 6. Den Amtshauptmannschaften verbleibt außerdem ihr seitheriger geschäftlicher
derselben. Wirkungskreis.
Ihre Stellung und ihr Geschäftsbereich, innerhalb dessen für bestimmte Angelegen—
heiten die Mitwirkung des Bezirksausschusses eintritt (§ 10 fg.), gestaltet sich folgender-
maßen:
1. sie sind das erstinstanzliche Organ der Landesverwaltung in allen Angelegen-
heiten, für welche nicht die Gemeindebehörden zuständig oder besondere Behörden und
Organe bestellt sind;
2. sie überwachen die örtliche Polizeiverwaltung in ihrem Verwaltungsbezirke und
handhaben selbst diejenigen Theile derselben, welche den Gemeindebehörden nicht über-
wiesen sind;
3. sie sind die Gemeindeaufsichtsbehörde für die Landgemeinden, sowie für die-
jenigen Städte, in welchen die Städteordnung für kleine und mittlere Städte ein—
geführt ist;
4. sie entscheiden in erster Instanz in Administrativjustizsachen mit Ausnahme der
im 8 23 unter II. a. 2 bemerkten Fälle;
5. sie entscheiden über Recurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Ent-
schließungen der Gemeindebehörden in Orten, in welchen die Revidirte Städteordnung
nicht eingeführt ist.
6. Auch geht auf die Amtshauptmannschaften die in dem Gesetze vom 30. November
1843, § 5 (Seite 256 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) den Regier-
ungsbehörden eingeräumte Befugniß über, dispensationsweise über die Bestimmungen in
§§ 1, 3 und 4 jenes Gesetzes hinaus Abtrennungen in einzelnen geeigneten Fällen zu
gestatten.
& 7. Die Geschäfte der Straßen= und Wasserbaucommissionen werden in Zukunft
von der Amtshauptmannschaft allein, soweit nöthig unter Zuziehung der bestellten
technischen Organe, versehen.
Zahl und Per- ###. Die Zahl der Amtshauptmannschaften wird in einem dem Bedürfnisse ent-
sonal derselben sprechenden Verhältnisse festgestellt.
Das Personal derselben besteht aus dem Vorstande (Amtshauptmann), den ihm zur
Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe des Bedürfnisses beizugebenden Hülfs-
arbeitern und dem erforderlichen Canzleipersonal.
Es bleibt vorbehalten, delegirte Beamte der Amtshauptmannschaft auch außerhalb
des Sitzes der letzteren behufs der unmittelbaren Erledigung gewisser Geschäfte zu
stationiren.