Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Wirkungskreis 6. Den Amtshauptmannschaften verbleibt außerdem ihr seitheriger geschäftlicher 
derselben. Wirkungskreis. 
Ihre Stellung und ihr Geschäftsbereich, innerhalb dessen für bestimmte Angelegen— 
heiten die Mitwirkung des Bezirksausschusses eintritt (§ 10 fg.), gestaltet sich folgender- 
maßen: 
1. sie sind das erstinstanzliche Organ der Landesverwaltung in allen Angelegen- 
heiten, für welche nicht die Gemeindebehörden zuständig oder besondere Behörden und 
Organe bestellt sind; 
2. sie überwachen die örtliche Polizeiverwaltung in ihrem Verwaltungsbezirke und 
handhaben selbst diejenigen Theile derselben, welche den Gemeindebehörden nicht über- 
wiesen sind; 
3. sie sind die Gemeindeaufsichtsbehörde für die Landgemeinden, sowie für die- 
jenigen Städte, in welchen die Städteordnung für kleine und mittlere Städte ein— 
geführt ist; 
4. sie entscheiden in erster Instanz in Administrativjustizsachen mit Ausnahme der 
im 8 23 unter II. a. 2 bemerkten Fälle; 
5. sie entscheiden über Recurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Ent- 
schließungen der Gemeindebehörden in Orten, in welchen die Revidirte Städteordnung 
nicht eingeführt ist. 
6. Auch geht auf die Amtshauptmannschaften die in dem Gesetze vom 30. November 
1843, § 5 (Seite 256 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) den Regier- 
ungsbehörden eingeräumte Befugniß über, dispensationsweise über die Bestimmungen in 
§§ 1, 3 und 4 jenes Gesetzes hinaus Abtrennungen in einzelnen geeigneten Fällen zu 
gestatten. 
& 7. Die Geschäfte der Straßen= und Wasserbaucommissionen werden in Zukunft 
von der Amtshauptmannschaft allein, soweit nöthig unter Zuziehung der bestellten 
technischen Organe, versehen. 
Zahl und Per- ###. Die Zahl der Amtshauptmannschaften wird in einem dem Bedürfnisse ent- 
sonal derselben sprechenden Verhältnisse festgestellt. 
Das Personal derselben besteht aus dem Vorstande (Amtshauptmann), den ihm zur 
Stellvertretung und Unterstützung nach Maßgabe des Bedürfnisses beizugebenden Hülfs- 
arbeitern und dem erforderlichen Canzleipersonal. 
Es bleibt vorbehalten, delegirte Beamte der Amtshauptmannschaft auch außerhalb 
des Sitzes der letzteren behufs der unmittelbaren Erledigung gewisser Geschäfte zu 
stationiren.
	        
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