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In denjenigen von den Gerichtsämtern auf die Amtshauptmannschaften übergehen-
den Verwaltungs= und Polizeisachen, in welchen zeither nicht kostenfrei expedirt worden
ist, erheben die Amtshauptmannschaften, so lange etwas Anderes nicht ausdrücklich be-
stimmt wird, die taxmäßigen Sportelsätze. Fortkommen und Auslösung für auswärtige
Verhandlungen werden von ihnen den Betheiligten jedoch niemals berechnet.
II.
Kreishaupt- # 22. Von dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkte an sind die Kreisdirectionen auf-
mannschaften. gehoben.
An ihrer Stelle werden Kreishauptmannschaften errichtet.
Geschäftskreis 23. Die Kreishauptmannschaften sind:
derselben. I. Die unmittelbar delegirten Organe der Staatsregierung für die innere Staats-
verwaltung.
Als solche
1. führen sie die Aufsicht über die Thätigkeit und Geschäftsverwaltung sämmtlicher,
dem Ministerium des Innern unterstehender Verwaltungsbehörden in ihrem Bezirke;
2. sind sie die nächstvorgesetzte Gemeinde-Aufsichtsbehörde für diejenigen Städte, in
welchen die Revidirte Städteordnung gilt;
3. besorgen sie alle sonstigen Geschäfte, welche nach der seitherigen Verfassung den
Kreisdirectionen, namentlich auch innerhalb der Ressorts der Ministerien der Finanzen
und des Kriegs, obgelegen haben, soweit diese Geschäfte nicht durch die Gesetzgebung
sich erledigen oder auf andere Behörden übergehen.
II. Entscheidende Behörden.
Als solche erkennen sie
a) in erster Instanz
1. in denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Beschlußfassung und Verfügung
durch die Reichs- oder Landesgesetzgebung der „höheren Verwaltungsbehörde“
oder „Regierungsbehörde“ übertragen ist;
2. in denjenigen Administrativjustizstreitigkeiten, bei welchen Gemeinden solcher
Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung gilt, als Partei betheiligt,
oder welche zwischen Gemeinden anhängig sind, die nicht dem Verwaltungs-
bezirke einer und derselben Amtshauptmannschaft angehören;
b) in zweiter Instanz, soweit nicht ein anderer Instanzenzug gesetzlich bestimmt
ist, über Recurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen der Amts-
hauptmannschaften und beziehendlich Bezirksausschüsse, der Polizeidirection zu Dresden
und des Polizeiamts zu Leipzig, sowie der Stadträthe der unter 1, 2 gedachten Städte.