Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Bildung 
desselben. 
Amt der Kreis- 
ausschußmit- 
glieder. 
Geschäfts- 
behandlung. 
Rechtsmittel. 
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4. in allen Angelegenheiten, welche sonst durch die Gemeindeordnungen oder andere 
Landesgesetze der beschließenden und entscheidenden Mitwirkung des Kreisausschusses 
überwiesen werden. 
*228. 
B. Der Kreisausschuß dient dem Kreishauptmann als berathendes 
Organ in allen den Fällen, in welchen die Vernehmung seines Gutachtens durch Gesetz 
oder Verordnung vorgeschrieben ist oder von der Ministerialbehörde für den einzelnen 
Fall angeordnet oder von dem Kreishauptmann selbst für zweckmäßig erachtet wird. 
29. Der Kreisausschuß wird unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns aus 
Abgeordneten der Bezirksversammlungen gebildet. 
In den Regierungsbezirken der Kreishauptmannschaften Dresden, Leipzig und 
Zwickau wird von jeder Bezirksversammlung und von den Stadtbezirken Dresden, 
Leipzig und Chemnitz je ein Abgeordneter in den Kreisausschuß gewählt. Im Regier- 
ungsbezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen wählt jede Bezirksversammlung zwei 
Abgeordnete in denselben. 
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit für die Abgeordneten sind dieselben wie für 
die Bezirksversammlung (§ 17 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und 
deren Vertretung betreffend, vom heutigen Tage). 
Von dem Kreishauptmann kann außerdem für den einzelnen Berathungsgegenstand 
noch ein zweiter Beamter der Kreishauptmannschaft als Referent und stimmberechtigtes 
Mitglied in den Kreisausschuß abgeordnet werden. 
30. In Bezug auf das Amt der Mitglieder des Kreisausschusses, sowie die 
Geschäftsbehandlung bei dem Letzteren gilt analog allenthalben Dasselbe, was hinsichtlich 
des Bezirksausschusses in den §§ 14, 15, 16, 17 und 18 bestimmt ist. 
III. 
31. Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungs- 
behörden in erster Instanz steht den Parteien oder sonst Betheiligten das Recht des 
Recurses zu. 
Der Recurs geht in Administrativjustizsachen stets an die Ministerialinstanz, in 
anderen Verwaltungssachen an die nächstvorgesetzte Behörde. 
Der Recurs muß bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der 
Eröffnung der beschwerlichen Verfügung oder Entscheidung an gerechnet, eingewendet 
werden. 
32. Entscheidungen, welche in zweiter Instanz entweder von der Amtshaupt- 
mannschaft (§ 6 unter 5), beziehendlich unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, oder 
von der Kreishauptmannschaft, beziehendlich unter Mitwirkung des Kreisausschusses,
	        
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