Bildung
desselben.
Amt der Kreis-
ausschußmit-
glieder.
Geschäfts-
behandlung.
Rechtsmittel.
— 282 —
4. in allen Angelegenheiten, welche sonst durch die Gemeindeordnungen oder andere
Landesgesetze der beschließenden und entscheidenden Mitwirkung des Kreisausschusses
überwiesen werden.
*228.
B. Der Kreisausschuß dient dem Kreishauptmann als berathendes
Organ in allen den Fällen, in welchen die Vernehmung seines Gutachtens durch Gesetz
oder Verordnung vorgeschrieben ist oder von der Ministerialbehörde für den einzelnen
Fall angeordnet oder von dem Kreishauptmann selbst für zweckmäßig erachtet wird.
29. Der Kreisausschuß wird unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns aus
Abgeordneten der Bezirksversammlungen gebildet.
In den Regierungsbezirken der Kreishauptmannschaften Dresden, Leipzig und
Zwickau wird von jeder Bezirksversammlung und von den Stadtbezirken Dresden,
Leipzig und Chemnitz je ein Abgeordneter in den Kreisausschuß gewählt. Im Regier-
ungsbezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen wählt jede Bezirksversammlung zwei
Abgeordnete in denselben.
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit für die Abgeordneten sind dieselben wie für
die Bezirksversammlung (§ 17 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und
deren Vertretung betreffend, vom heutigen Tage).
Von dem Kreishauptmann kann außerdem für den einzelnen Berathungsgegenstand
noch ein zweiter Beamter der Kreishauptmannschaft als Referent und stimmberechtigtes
Mitglied in den Kreisausschuß abgeordnet werden.
30. In Bezug auf das Amt der Mitglieder des Kreisausschusses, sowie die
Geschäftsbehandlung bei dem Letzteren gilt analog allenthalben Dasselbe, was hinsichtlich
des Bezirksausschusses in den §§ 14, 15, 16, 17 und 18 bestimmt ist.
III.
31. Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungs-
behörden in erster Instanz steht den Parteien oder sonst Betheiligten das Recht des
Recurses zu.
Der Recurs geht in Administrativjustizsachen stets an die Ministerialinstanz, in
anderen Verwaltungssachen an die nächstvorgesetzte Behörde.
Der Recurs muß bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der
Eröffnung der beschwerlichen Verfügung oder Entscheidung an gerechnet, eingewendet
werden.
32. Entscheidungen, welche in zweiter Instanz entweder von der Amtshaupt-
mannschaft (§ 6 unter 5), beziehendlich unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, oder
von der Kreishauptmannschaft, beziehendlich unter Mitwirkung des Kreisausschusses,