Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 21. April 1873. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
& 40. Gesetz, 
die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend; 
vom 21. April 1873. 
Wag, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ⁊c. 
haben in Verbindung mit der veränderten Organisation der Behörden für die innere 
Verwaltung angemessen befunden, wegen der Bildung von Bezirksverbänden und deren 
Vertretung Bestimmung zu treffen, und verordnen daher mit Zustimmung Unserer ge— 
treuen Stände, wie folgt: 
1. Jede Amtshauptmannschaft bildet einen Bezirksverband. Derselbe hat die 
Rechte einer juristischen Person. 
8 2. Eine Veränderung bestehender Bezirksgrenzen, die Bildung neuer, sowie die 
Zusammenlegung mehrerer Bezirke kann nur nach Anhörung der betheiligten Bezirksver— 
tretungen und des Kreisausschusses durch das Ministerium des Innern erfolgen. 
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Auseinandersetzung 
zwischen den betheiligten Bezirken ist im Verwaltungswege zu bewirken. 
83. Der Verband wird durch die Bezirksversammlung vertreten, welche sich auf 
Bezirkstagen versammelt. 
&# 4. Die Bezirksversammlung wird zu einem Dritttheil durch Vertreter der 
Höchstbesteuerten, zu zwei Dritttheilen durch Abgeordnete der im Bezirke gelegenen 
Städte und Landgemeinden gebildet. Das numerische Verhältniß der Abgeordneten 
der Städte und der Landgemeinden wird nach dem Verhältnisse der städtischen und 
ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte allgemeine Volkszählung festgestellt 
worden ist, bestimmt. Bei der hiernach vorzunehmenden Berechnung werden Bruch- 
theile über 1 voll gerechnet, im Uebrigen unberücksichtigt gelassen.
	        
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