Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 288 — 
directen Staatssteuern, und was den Staatsfiscus anlangt, der Betrag der durch 
Abschätzung desselben (vergl. § 3 des Gesetzes vom 9. September 1843, Seite 98 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) festgestellten Steuertaxe 
zu der Gesammtsumme der in demselben Jahre im Bezirke erhobenen directen 
Staatssteuern und der Steuertaxe des Staatsguts steht. Der auf die einzelnen 
Gemeinden ausfallende Betrag wird aus der Gemeindecasse bezahlt. 
Die Bezirksversammlung ist ferner berechtigt: 
2. zu beschließen, in welcher Weise Leistungen, welche dem Bezirke als Ganzem ob- 
liegen, wenn deren Aufbringungsweise nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist, 
geleistet und beziehendlich repartirt werden sollen; 
den Bezirkshaushaltplan festzustellen, die Bezirksjahresrechnung zu prüfen und 
zu justificiren; 
4. Aufsicht über die Verwaltung des Bezirksvermögens und der Bezirksanstalten zu 
führen, sowie über die Anstellung und Besoldung der für diese Verwaltung etwa 
erforderlichen Beamten Bestimmung zu treffen; 
im allgemeinen Interesse des Bezirks bei den höheren Behörden Anträge zu 
stellen; 
Commissionen und einzelne Personen mit der Wahrnehmung von Bezirkszwecken 
zu beauftragen; 1 
die Wahlen in den Bezirks= und in den Kreisausschuß, sowie die gesetzlich sonst 
der Bezirksversammlung zugewiesenen Wahlen zu vollziehen. 
& 21. Als Bezirksangelegenheiten im Sinne von § 20 sub 1 gelten für jetzt 
Einrichtungen zum Zwecke der Armenversorgung, der öffentlichen Krankenpflege, zur 
Beförderung des Communicationswegebaues und zur Abwehr eines allgemeinen Noth- 
stands. 
# 22. Verwendungen aus dem Stammvermögen des Bezirks bedürfen der Ge- 
nehmigung des Kreishauptmanns unter Zuziehung des Kreisausschusses. 
23. Dafern in einzelnen Orten für die Zwecke einer Bezirksanstalt durch ört- 
liche Einrichtungen bereits in ausreichender Weise Fürsorge getroffen ist, so kann dieß 
bei Vertheilung der Bezirksanlagen berücksichtigt werden. Kommt hierunter eine Einig- 
ung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der betheiligten Gemeinden die Kreis- 
hauptmannschaft unter Zuziehung des Kreisausschusses. 
6 24. Die Aufstellung des Haushaltplans und der Bezirksjahresrechnung, sowie 
überhaupt die Verwaltung des Bezirksvermögens und der Bezirksanstalten, soweit nicht 
mit letzteren besondere Commissionen oder sonstige Organe des Bezirks beauftragt sind, 
S54 
D## 
S 
–
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.