ad 8 3, sub 2.
ad S 7, sub 3a.
ad § 10, sub 5.
ad 8 12, sub 3 alin. 2.
ad § 12, sub 5.
ad § 12, sub 6 alin. 1.
ad § 13, sub 2.
ad § 13, sub 4.
— 2 —
2. Für „Ortsbehörde“ ist „Gerichtsamt resp. Stadtrath“ zu setzen.
Z3Z. Alle Eingaben auch betreffs der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine
und des Eisenbahn-Bataillons gelangen auf dem Dienstwege an das Kriegsministerium.
4. Wo in der Verordnung „Strafgesetzbuch für das Preußische Heer, Theil II“
angezogen, ist für hierseits die „Militär-Strafgerichtsordnung vom 4. November 1867“"
zu verstehen.
5. An Stelle der Bezeichnung „Festungsstrafe“ tritt nach Maßgabe § 17 des
Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 „Freiheitsstrafe
(Gefängniß= oder Festungshaft) von mehr als sechswöchentlicher Dauer.“
B. Im Besonderen.
Die zu Landwehr-Adjutanten-Stellen eventuell heranzuziehenden Offiziere z. D.
werden Allerhöchsten Orts bestätigt.
Die hier angezogene Bestimmung betreffs
der einjährig Freiwilligen der Jäger-Bataillone tritt bis auf Weiteres außer Kraft.
Für „Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit“ ist zu
setzen: „Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.“ (ekfr. § 32 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich).
Anstatt „Landrath“ ist „zustehendem Gerichtsamte“ zu setzen.
fällt fort auf Grund des Bundesgesetzes vom 9. November 1867 und § 4, sub 1
alin. 3 der Militär-Ersatz-Instruction.
Die in alin. 3 angezogenen §§ 108 und 171 sind zu streichen und bleibt dafür zu
setzen §8§ 126 und 179, 2.
„(vergl. § 83 der Militär-Ersatz-Instruction)“
muß lauten:
„(vergl. § 51, 7 der Militär-Ersatz-Instruction).“
Unter der hier erwähnten Festungsstrafe ist — zufolge § 18 des Reichs-Militär-
strafgesetzbuchs — Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen Dauer zu verstehen.
An Stelle des hier Gesagten tritt:
Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind — den gesetzlichen Bestimmungen
gemäß — während ihrer Einberufung zum Dienst von der Entrichtung der
Personalsteuer befreit und zwar in den in der Anmerkung zu nebenstehendem
Punkte angegebenen Fällen.
Die fraglichen Unterstützungen werden zur Zeit in Sachsen auf Grund des
Königlich Preußischen Gesetzes vom 27. Februar 1850 nach Maßgabe § 26 des König-
lich Sächsischen Gesetzes vom 24. December 1866 und der Königlich Sächsischen Ver-
ordnung, die Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund betreffend,
vom 2. Juni 1868, Nr. 1, aus der Staatscasse gewährt.