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Ein außerordentlicher Bezirkstag ist einzuberufen, wenn dieß von mindestens einem
Dritttheile der Mitglieder der Bezirksversammlung beantragt wird.
ml#32. Dem von dem Amtshauptmann an die Mitglieder der Bezirksversammlung
in der Regel mindestens 8 Tage vor der Sitzung zu erlassenden Einladungsschreiben
ist die Angabe der Berathungsgegenstände beizufügen.
g 33.Diejenigen Mitglieder des Bezirksausschusses, welche nicht Mitglieder der
Bezirksversammlung sind, sind ebenfalls zu den Bezirkstagen einzuladen, an welchen sie
Theil nehmen können, jedoch ohne Stimmrecht.
34. Zu Regelung des Geschäftsganges bei dem Bezirkstage ist, soweit nöthig,
eine Geschäftsordnung aufzustellen.
35. Der Kreishauptmann ist jederzeit berechtigt, an den Verhandlungen der
Bezirksversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen. Auch kann sich die
Staatsregierung durch besondere Commissare in derselben vertreten lassen.
36. In den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz werden die in den
übrigen Verwaltungsbezirken der Bezirksversammlung zugewiesenen Wahlen, soweit
dieselben bei den Stadtbezirken überhaupt vorkommen, von dem Stadtrathe und den
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung vollzogen.
# 37. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, die Organisation
der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom heutigen Tage in Kraft.
38. Ueber die Anwendung desselben auf die Schönburg'schen Receßherrschaften
wird, insoweit dabei die receßmäßigen Verhältnisse in Frage kommen, nach Einverneh-
men mit dem Gesammthause Schönburg besondere Bestimmung ergehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 21. April 1873.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.