Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ein außerordentlicher Bezirkstag ist einzuberufen, wenn dieß von mindestens einem 
Dritttheile der Mitglieder der Bezirksversammlung beantragt wird. 
ml#32. Dem von dem Amtshauptmann an die Mitglieder der Bezirksversammlung 
in der Regel mindestens 8 Tage vor der Sitzung zu erlassenden Einladungsschreiben 
ist die Angabe der Berathungsgegenstände beizufügen. 
g 33.Diejenigen Mitglieder des Bezirksausschusses, welche nicht Mitglieder der 
Bezirksversammlung sind, sind ebenfalls zu den Bezirkstagen einzuladen, an welchen sie 
Theil nehmen können, jedoch ohne Stimmrecht. 
34. Zu Regelung des Geschäftsganges bei dem Bezirkstage ist, soweit nöthig, 
eine Geschäftsordnung aufzustellen. 
35. Der Kreishauptmann ist jederzeit berechtigt, an den Verhandlungen der 
Bezirksversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen. Auch kann sich die 
Staatsregierung durch besondere Commissare in derselben vertreten lassen. 
36. In den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz werden die in den 
übrigen Verwaltungsbezirken der Bezirksversammlung zugewiesenen Wahlen, soweit 
dieselben bei den Stadtbezirken überhaupt vorkommen, von dem Stadtrathe und den 
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung vollzogen. 
# 37. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, die Organisation 
der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom heutigen Tage in Kraft. 
38. Ueber die Anwendung desselben auf die Schönburg'schen Receßherrschaften 
wird, insoweit dabei die receßmäßigen Verhältnisse in Frage kommen, nach Einverneh- 
men mit dem Gesammthause Schönburg besondere Bestimmung ergehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 21. April 1873. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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