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41. Gesetz,
das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend;
vom 22. April 1873.
W33, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 4c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Ständeversammlung, wie folgt:
&1. Die bisher den Verwaltungsbehörden in Polizei= und anderen Verwaltungs-
strafsachen zugestandene Strafgerichtsbarkeit geht, insoweit nicht in §§ 4 g. etwas Anderes
vorbehalten ist, auf die Gerichte über.
#&2. Bei Strafandrohungen der Verwaltungsbehörden haben die Gerichte zwar
darüber, ob dieselben von der zuständigen Behörde innerhalb ihrer Befugniß erlassen
worden seien, nicht aber über deren Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu urtheilen.
83. Das Verfahren richtet sich nach denjenigen strafproceßrechtlichen Vorschriften,
welche für die zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehörigen Untersuchungssachen gelten.
Die Einleitung der Untersuchung setzt die Abgabe der Sache Seiten der zuständigen
Verwaltungsbehörde an die Gerichtsbehörde voraus (s. §§ 4 und 7).
& 4. Die Verwaltungsbehörden sind, wenn sie die Sache nicht ohne Weiteres zur
Abgabe an die Gerichtsbehörde oder zum Absehen von jedem Strafverfahren angethan
erachten, befugt, wegen der ihren Geschäftskreis betreffenden, innerhalb ihres amtlichen
Bezirks verübten Zuwiderhandlungen die Strafe, dafern sie Geldstrafe oder Haft von
nicht längerer als sechswöchiger Dauer für angemessen halten, sowie in Fällen, wo neben
der Geld= oder Haftstrafe die Einziehung gewisser Gegenstände vorgeschrieben oder nach-
gelassen ist, auch diese Einziehung durch eine vorläufige Strafverfügung festzusetzen.
Bei dem Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen ist, insoweit Haftstrafe in
Anwendung gebracht wird, die mehrfach verwirkte Haft, welche jedoch auch in diesem
Falle für jede einzelne Zuwiderhandlung das im Absatz 1 bis 8 gedachte höchste Strafmaaß
von sechs Wochen nicht übersteigen darf, zusammenzurechnen und ihrem Gesammtbetrage
nach, jedoch niemals über die Dauer von drei Monaten, aufzuerlegen.
5. Diese vorläufige Strafverfügung muß enthalten:
a) die Angabe der Zuwiderhandlung, sowie der Zeit und des Ortes ihrer Verübung;
b) die Straffestsetzung;
Z) in den am Schlusse des ersten Absatzes von § 4 gedachten Fällen die Bezeichnung
der einzuziehenden Gegenstände;
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