Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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d) die Angabe der Vorschrift, auf welche die Strafe beziehendlich Einziehung sich 
gründet; 
e) die Angabe der bei der Behörde etwa erwachsenen, von dem Angeschuldigten zu 
erstattenden Verläge (ausschließlich der Copialien); 
f)die Bedeutung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch die Strafverfügung 
beschwert finde, innerhalb einer zehntägigen Frist, vom Tage der Behändigung 
an, bei der die Strafverfügung erlassenden Behörde entweder schriftlich oder zu 
Protocol auf gerichtliche Entscheidung antragen könne, daß aber, falls in dieser 
Frist ein solcher Antrag nicht erfolge, die Strafverfügung gegen ihn rechtskräftig 
und vollstreckbar werde; 
8) die Bezeichnung der Casse, wohin die Geldstrafe und die Verläge gezahlt, und 
eintretenden Falls der Stelle, wohin die der Einziehung unterliegenden Gegen- 
stände, soweit sie etwa noch nicht in Verwahrung der Behörde sich befinden, ab- 
geliefert werden sollen. 
Die Behändigung der Strafverfügung kann durch die Post gegen Behändigungsschein, 
oder durch den Beamten, der sie erläßt, oder durch den verpflichteten Boten einer Ver- 
waltungs= oder Gerichtsbehörde erfolgen. Einer besonderen Insinuationsgestattung bedarf 
es nicht. In Abwesenheit des Angeschuldigten kann die Verfügung Jedem behändigt 
werden, welchem statt des Betheiligten eine gerichtliche Zufertigung nach den Vorschriften 
über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gültig behändigt werden kann. 
§6. Wenn sich der Angeschuldigte der Strafverfügung unterwirft, kann die Strafe 
sofort vollstreckt werden. 
Wenn innerhalb der zehntägigen Frist auf gerichtliche Entscheidung nicht angetragen 
wird, so ist die Strafverfügung in ihrem ganzen Umfange sofort vollstreckbar, ohne daß 
es einer Hülfsauflage bedarf. Wird der Antrag nur in Bezug auf einen Theil der 
Strafverfügung gestellt, tritt die letztere in ihrem ganzen Umfange außer Kraft. Der 
Verzicht auf den Antrag ist nicht widerruflich. 
Jede Aeußerung eines Angeschuldigten, durch welche er zu erkennen giebt, daß er 
sich bei der Strafverfügung nicht. beruhigen wolle, gilt als Antrag auf gerichtliche Ent— 
scheidung. 
87. Erfolgt rechtzeitig ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder erachtet die 
Verwaltungsbehörde den Fall weder für straflos, noch zum Erlasse einer vorläufigen 
Strafverfügung für geeignet, so ist die Sache an die Gerichtsbehörde abzugeben. Im 
Falle einer Verurtheilung des Bezüchtigten ist die Gerichtsbehörde an die in der Straf- 
verfügung festgesetzte Strafe, sowohl ihrer Art, als ihrer Höhe nach, nicht gebunden. 
Von dem Ergebnisse des gerichtlichen Strafverfahrens ist der Behörde, von welcher 
die Sache abgegeben worden war, Nachricht zu geben.
	        
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