Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der Verwaltungsbehörde eingeleiteten Strafverfahrens, steht, dafern es nicht einer Aller- 
höchsten Entschließung bedarf, die Beschlußfassung demjenigen Ministerium zu, zu dessen 
Geschäftskreise die Sache ihrem Gegenstande nach gehört. Es kann jedoch mit der vor- 
gedachten Beschränkung von dem betreffenden Ministerium auch eine unter ihm stehende 
Verwaltungsbehörde ermächtigt werden, über derartige Gesuche Entschließung zu fassen. 
14. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, wie sich dergleichen 
insbesondere in dem Gesetze unter A über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und 
Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 (Seite 55 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1835), ferner in dem Gesetze unter D, das Verfahren in Administrativjustiz- 
sachen betreffend, vom 30. Januar 1835 (Seite 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1835), mit befinden, sowie in dem Gesetze, das Verfahren in den an die Justiz- 
behörden zur Untersuchung und Aburtheilung abgegebenen Verwaltungsstrafsachen be- 
treffend, vom 3. Februar 1868 (Seite 57, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1868), und in der Allerhöchsten Verordnung, die Ausführung des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 betreffend, vom 10. December 
1870, § 14 (Seite 349 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) enthalten 
sind, treten außer Kraft. 
15. Die Verwaltungsbehörden haben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes bei ihnen anhängigen Strafsachen, insofern nicht die Einstellung des Verfahrens 
oder eine vorläufige Strafverfügung (§ 4) erfolgen kann, an die zuständigen Gerichte 
abzugeben. Ist eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde bereits erfolgt, und ist oder 
wird gegen dieselbe ein Rechtsmittel eingewendet, so hat die höhere Verwaltungs- 
behörde darüber Entschließung zu fassen. 
16. Die Befugniß der Verwaltungsbehörden, auf Grund der ihnen zustehenden 
Dienst= und Disciplinargewalt über die vor ihnen im Allgemeinen oder in Ansehung 
gewisser Geschäfte ressortirenden Personen Ordnungsstrafen auszusprechen und zu 
vollstrecken, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
&17. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben den Zeitpunkt zu be- 
stimmen, wenn dieses Gesetz in Kraft treten soll. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 22. April 1873. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
· Christian Wilhelm Ludwig Abeken.
	        
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