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der Verwaltungsbehörde eingeleiteten Strafverfahrens, steht, dafern es nicht einer Aller-
höchsten Entschließung bedarf, die Beschlußfassung demjenigen Ministerium zu, zu dessen
Geschäftskreise die Sache ihrem Gegenstande nach gehört. Es kann jedoch mit der vor-
gedachten Beschränkung von dem betreffenden Ministerium auch eine unter ihm stehende
Verwaltungsbehörde ermächtigt werden, über derartige Gesuche Entschließung zu fassen.
14. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, wie sich dergleichen
insbesondere in dem Gesetze unter A über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und
Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 (Seite 55 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1835), ferner in dem Gesetze unter D, das Verfahren in Administrativjustiz-
sachen betreffend, vom 30. Januar 1835 (Seite 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1835), mit befinden, sowie in dem Gesetze, das Verfahren in den an die Justiz-
behörden zur Untersuchung und Aburtheilung abgegebenen Verwaltungsstrafsachen be-
treffend, vom 3. Februar 1868 (Seite 57, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868), und in der Allerhöchsten Verordnung, die Ausführung des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 betreffend, vom 10. December
1870, § 14 (Seite 349 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) enthalten
sind, treten außer Kraft.
15. Die Verwaltungsbehörden haben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bei ihnen anhängigen Strafsachen, insofern nicht die Einstellung des Verfahrens
oder eine vorläufige Strafverfügung (§ 4) erfolgen kann, an die zuständigen Gerichte
abzugeben. Ist eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde bereits erfolgt, und ist oder
wird gegen dieselbe ein Rechtsmittel eingewendet, so hat die höhere Verwaltungs-
behörde darüber Entschließung zu fassen.
16. Die Befugniß der Verwaltungsbehörden, auf Grund der ihnen zustehenden
Dienst= und Disciplinargewalt über die vor ihnen im Allgemeinen oder in Ansehung
gewisser Geschäfte ressortirenden Personen Ordnungsstrafen auszusprechen und zu
vollstrecken, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
&17. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben den Zeitpunkt zu be-
stimmen, wenn dieses Gesetz in Kraft treten soll.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 22. April 1873.
Johann.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
· Christian Wilhelm Ludwig Abeken.