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42. Revidirte Städteordnung;
vom 24. April 1873.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. ꝛ⁊c. xt.
haben eine Revision der Allgemeinen Städteordnung vom Jahre 1832 für nöthig be—
funden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
8 1. Gegenwärtiges Gesetz leidet auf alle Städte Anwendung, deren Stadtrath
den Vorschriften in 88 83 und 84 entsprechend zusammengesetzt ist. Die Verhältnisse
derjenigen mittleren und kleinen Städte, welche diesem Erfordernisse nicht entsprechen,
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Jede Stadt, deren Einwohnerzahl bei der letzten Volkszählung nicht 6000 betragen
hat, hat sich durch ihre gesetzlichen Vertreter bis zum 1. October 1873 zu erklären, ob
sie sich unter gegenwärtiges Gesetz stellen oder ihre Verfassung nach der Städteordnung
für mittlere und kleine Städte ordnen will.
Von Städten mit 6000 oder mehr Einwohnern wird im Mangel einer Erklärung
angenommen, daß auf sie das gegenwärtige Gesetz Anwendung leide.
Ein später nach dem 1. October 1873 gefaßter Beschluß auf Abänderung der
städtischen Verfassung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
# 2. In jeder Stadt sind Ortsstatuten zu errichten, welche außer denjenigen Be-
stimmungen, die das Gesetz ausdrücklich dem Ortsstatut überweist, auch andere, die Ge-
meindeverhältnisse betreffende Normen enthalten können, aber mit den Vorschriften der
Städteordnung nicht in Widerspruch stehen dürfen.
§a 3.Alle statutarischen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätig-
ung durch das Ministerium des Innern.
I. Von der Stadtgemeinde und dem Stadtgemeindebezirke.
# 4. Der Stadtgemeinde steht das Recht der juristischen Persönlichkeit und unter
Oberaufsicht des Staates (vergl. § 131 fg.) die selbstständige Verwaltung ihrer Ge-
meindeangelegenheiten zu.
85. Die Stadtgemeindebezirke bestehen in ihrer seitherigen Abgrenzung fort, so
lange nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eine Aender-
ung derselben erfolgt.
#66. Die Abgrenzung des Stadtgemeindebezirks, sowie jede Abänderung desselben
ist im Ortsstatut zu beurkunden.