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7. entweder
a) im Gemeindebezirke ansässig sind,
oder
b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben,
oder J —
xc) in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe
ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren.
Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürger-
rechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche
A. männlichen Geschlechts sind,
,B. seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben
und
C. mindestens drei Thaler an directen Staatssteuern jährlich zu entrichten haben.
Bei Berechnung der Steuern sind die Ansätze der Ortscataster maßgebend.
Der auf eine Mehrheit von Personen im Cataster eingetragene gemeinsame Steuer-
satz ist jeder derselben zu gleichem Antheile anzurechnen.
Die Ansätze der Rentenrolle werden den Eingetragenen in ihrem Wohnorte zugerechnet.
18. Als unbescholten im Sinne von § 17 sind Diejenigen nicht anzusehen, welche
nach § 44 lit. b bis f das Stimmrecht nicht ausüben können.
8 19. Diejenigen, welche das Bürgerrecht auf Grund der seitherigen gesetzlichen
Bestimmungen erworben haben, bleiben, so lange sie nicht darauf verzichten, im Besitze
desselben, jedoch was juristische Personen und Nichtstaatsangehörige anlangt, auch ferner
ohne Stimmrecht. «
§20«.Vonder-VerpflichtungzumErwerbedesBürgerrechtsausgenommensind
die Mitglieder des Königlichen Hauses.
Juristische Personen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts weder verpflichtet noch
berechtigt.
Wegen der Militärs bewendet es bei den in dieser Hinsicht geltenden besonderen Gesetzen.
&21. Für Ertheilung des Bürgerrechts, mit Einschluß der Verpflichtung, darf an
Sporteln außer den baaren Verlägen und dem gewöhnlichen Schriftenstempel mehr nicht
als 1 Thaler erhoben werden.
Die Erhebung eines Bürgerrechtsgeldes (Bürgerrechtsgebühr einschließlich von Ab-
gaben zur Armencasse oder zur Schuldentilgung) ist nicht gestattet.
Sind jedoch mit dem Bürgerrecht besondere nutzbare Berechtigungen verbunden,
so können Diejenigen, welche nicht etwa auf letztere verzichten, zu Bezahlung eines ent-
sprechenden Einkaufsgeldes angehalten werden, welches solchenfalls statutarisch festzu-
setzen ist.