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An Stelle des Citats unter Parenthese tritt:
„(vergl. 87 der Militär-Strafgerichtsordnung).“
Anstatt „Staatsgebiets“ ist zu setzen: „Gebiets des Deutschen Reiches.“
Die qu. Erlaubniß ertheilt die Kreisdirection.
Die Bezeichnung
„Ortsvorstand“
ist hier gleichbedeutend mit
„Ortsrichter."“
„(efr. 8 174 der Ersatz-Instruction)“
muß heißen:
„(efr. § 182 der Ersatz-Instruction.)“
Anstatt „Staats= resp. Polizeigewalt“ ist zu setzen: „Gerichtsbehörden."
Anmerkung") muß lauten:
„Vergl. § 186 bis 190 der Militär-Ersatz-Instruction."
Anmerkung) ist zu streichen.
Zeile 9 des Absatz 1 hat der angezogene Paragraph der Ersatz-Instruction „190“
(nicht „182“") zu lauten.
Der Satz „(s. § 83 der Militär-Ersatz-Instruction)“
muß heißen:
„(s. 88 50, s und 102, 3 der Militär-Ersatz-Instruction)."
bleibt anstatt „§ 19,“ — „§ 20,“ Zeile 11 anstatt „§ 20“ — „§ 21“ zu setzen.
Von dem hier citirten
„Strafgesetzbuch für das Preußische Heer“
gilt nur noch der II. Theil — für Sachsen die Militär-Strafgerichtsordnung —.
Ihre Aenderung enthält Anlage I.
ad Nr. 2 und 4 siehe Bemerkung ad § 26.
Die in der Anmerkung citirten Paragraphen Theil II des Preußischen Straf-
gesetzbuchs entsprechen den einschlagenden Paragraphen der Sächsischen Militär-Straf-
gerichtsordnung.
Das hier Angegebene modificirt sich nach den Bestimmungen in §§ 31 und 32 des
Reichsstrafgesetzbuchs und der §§ 31 und 42 des Reichs-Militär-Strafgesetzbuchs.
Darnach kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben der Todes= und
Zuchthausstrafe erkannt werden, außerdem auch neben der Gefängnißstrafe, neben
letzterer jedoch nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe 3 Monate erreicht, und ent-
weder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt, oder die
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ad § 14, sub 4.
ad 8 17, sub 1.
ad § 21.
ad § 22 sub 1b.
ad 8 22 sub 4.
ad 8§ 22, sub 5.
ad 8§ 24.
ad § 24, sub 1.
ad § 24, sub 2
Zeile 4.
ad 8 25, sub 1
Zeile 10
ad § 26.
ad Beilage I.
ad 8 27.
ad 8 28, sub 4.