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Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung an einem Orte
besteht, dennoch ständig in mehreren Ortschaften statt, so kann in jedem dieser Orte ein
verhältnißmäßiger Beitrag zu den Gemeindelasten gefordert werden.
& 28. Die Erhebung indirecter Abgaben, soweit solche für Gemeindezwecke über-
haupt zulässig ist, kann nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern stattfinden.
6#229. Persönliche Dienstleistungen können, soweit sie nicht besondere Befähigung
voraussetzen, von den Gemeindemitgliedern zwar gefordert werden, doch steht jedem
Verpflichteten hierbei die Stellung eines tüchtigen Vertreters frei, auch ist es, außer in
dringenden Nothfällen, gestattet, sich durch Zahlung eines nach den örtlichen Lohnver-
hältnissen festzusetzenden Geldbetrags von der Naturalleistung zu befreien.
Bei persönlichen Diensten im Interesse der Ortssicherheit kann die Obrigkeit die
Stellvertretung ausschließen.
30. Wenn Gemeindeanlagen nach dem Maßstabe des Einkommens erhoben
werden, sind festes Diensteinkommen, Wartegeld und Pensionen nur zu # in Anschlag
zu bringen.
* 31. Befreiung von Gemeindeleistungen steht den Mitgliedern des Königlichen
Hauses für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze zu. Andere persönliche Be-
freiungen finden nur insoweit statt, als sie durch besondere Gesetze oder Staatsverträge
begründet sind.
Von einzelnen außerordentlichen Lasten, z. B. Kriegseinquartierung, kann eine
persönliche Befreiung durch Ortsstatut zugestanden werden.
# 32. Dingliche Befreiungen, welche nach § 102 der Allgemeinen Städteordnung
vom Jahre 1832 gehörig angemeldet und anerkannt worden sind, unterliegen auch ferner
der Ablösung.
33. Eine Befreiung von Gemeindeanlagen steht den Gebäuden und Grund-
stücken der Civilliste zu, dagegen den Gebäuden und Grundstücken, welche unmittelbar
zu öffentlichen Zwecken des Staates, der Gemeinden oder des Gottesdienstes, zu Zwecken
des öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen Wohlthätigkeit dienen, ingleichen Be-
gräbnißplätzen, nur insoweit, als sie zeither eine solche Befreiung genossen haben.
Die Befreiung sämmtlicher vorstehend gedachter Grundstücke erstreckt sich jedoch nicht
auf solche Leistungen, welche nach der Ortsverfassung den Adjacenten der Straßen ob-
liegen.
Dagegen ist dem Staatsfiscus der Aufwand nicht anzusinnen, welcher an in einem
Stadtbezirke gelegenen fiscalischen Straßen oder dem Staatsfiscus zugehörigen öffent-