Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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# 40. Von den Stadtverordneten muß mindestens die Hälfte mit Wohnhäusern 
im Gemeindebezirke ansässig sein. ««· » 
Das Nähere über die Zahl der Ansässigen, sowie über die vorzuschreibende Anzahl 
unansässiger Mitglieder ist im Ortsstatut festzusetzen. 
*#s 41. Insoweit nicht das Ortsstatut etwas Anderes bestimmt, ist den Stadt- 
verordneten eine angemessene Anzahl von Ersatzmännern beizugeben, welche bei außer- 
ordentlichem Ausscheiden, sowie bei Behinderung einzelner ordentlicher Mitglieder an 
deren Stelle einzutreten haben. 
Auf dieselben leiden die Vorschriften im § 40 gleichfalls Anwendung. 
42. Von den Stadtverordneten und deren Ersatzmännern ist der dritte Theil 
alljährlich oder mindestens nach je 2 Jahren durch Neuwahl zu ersetzen, dergestalt, 
daß jedesmal das zuerst gewählte Dritttheil austritt, eventuell aber das Loos ent- 
scheidet. 
Das Ortsstatut hat zu bestimmen, ob dieser Wechsel alljährlich oder erst nach Ab- 
lauf jedes zweiten Jahres stattfinden soll. 
Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
&43. Die Wahl der Stadtverordneten und Ersatzmänner erfolgt direct durch die 
Bürgerschaft und ist im Ortsstatute vorzuschreiben, ob die Wahl der ordentlichen und 
Ersatzmitglieder in einer und derselben Wahlhandlung oder jede besonders vorzu- 
nehmen ist. 
ä44. Stüimberechtigt bei den Wahlen sind die Bürger, mit Ausnahme der 
Frauenspersonen und Derjenigen: 
a) welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei Jahre 
erhalten haben; 
b) zu deren Vermögen gerichtlicher Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer 
des Concursverfahrens; 
I) welche von öffentlichen Aemtern, von der Advocatur oder von dem Notariate sus- 
pendirt worden sind, auf die Dauer der Suspension, sowie der Removirten auf 
fünf Jahre von Zeit der Remotion an (vergl. lit. d); 
) denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden 
sind, auf die Dauer dieser Entziehung; 
e) welche sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach dem Strafgesetz- 
buche die Entziehung der Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß, in Unter- 
suchung befinden, ingleichen Derjenigen, welche Freiheitsstrafen verbüßen oder 
zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt untergebracht 
sind;
	        
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