Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

f) welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
g) welche die Abentrichtung von Staats- oder Gemeindeabgaben, einschließlich der 
Abgaben zu Schul= und Armencassen, länger als 2 Jahre ganz oder theilweise 
in Rückstand gelassen haben; 
h) welche die Selbstständigkeit verloren haben oder die im § 17 für den Erwerb des 
Bürgerrechts festgesetzten Vorbedingungen nicht mehr erfüllen (vergl. aber § 19). 
Zweifel über Besitz der Stimmberechtigung sind zunächst vom Stadtrathe zu ent- 
scheiden. 
Die bereits vor Eintritt der Wirksamkeit des Bundesstrafgesetzbuchs vom 31. Mai 
1870 oder nach diesem Zeitpunkte noch auf Grund des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 
1. October 1868 in einer Criminaluntersuchung erfolgte rechtskräftige Verurtheilung 
zu einer Freiheitsstrafe hat den Verlust der Stimmberechtigung nach den bis dahin 
geltend gewesenen Grundsätzen zur Folge, es ist jedoch die Dauer desselben bei er- 
littener Zuchthausstrafe auf 10 Jahre, in allen anderen Fällen auf 5 Jahre, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen worden ist, 
beschränkt. 
45. Das Stimmrecht ist in Person auszuüben. Niemand darf ein mehrfaches 
Stimmrecht in einer und derselben Stadt ausüben. 
& 46. Die Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten Bürgern zu, welche im Stadt- 
bezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben. 
Die Mitglieder des Stadtraths, sowie besoldete Gemeindebeamte können nicht zu- 
gleich Stadtverordnete sein. 
## 47. Das Amt der Stadtverordneten ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu dessen 
Ablehnung nur diejenigen Bürger berechtigt sind: 
a) welche das 60. Lebensjahr erfüllt haben; 
b) welche durch ihre Gesundheitsverhältnisse an Erfüllung der ihnen bei Annahme 
der Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd behindert sind; 
F) welche in den Jahren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere Zeit vom 
Orte abwesend zu sein genöthigt sind; 
d) welche bereits ein Gemeindeamt bekleiden; 
e) welche durch Bekleidung des ihnen zugedachten Amtes in ihrer Berufs= oder Er- 
werbsthätigkeit wesentlich gestört werden würden; 
l|) Diejenigen, welche ein Gemeindeamt ohne Entgelt 12 Jahre bekleidet haben; 
9) Diejenigen, welche ein Gemeindeamt ohne Entgelt 6 Jahre bekleidet haben, für 
die nächsten 6 Jahre.
	        
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