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berechtigung oder Wählbarkeit verloren haben, ist dieß auch nach Schluß der Liste stets
noch zu beachten.
Alle Bürger, welche in der geschlossenen Liste nicht eingetragen sind, können an der
bevorstehenden Wahl nicht Theil nehmen.
&53. Die vorzunehmende Wahl ist unter Angabe der Zeit und des Ortes der
Abstimmung mindestens 7 Tage vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Für die Abgabe der Stimmzettel ist eine Frist von mindestens vier Stunden zu
gestatten.
54. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche bei der Abgabe uneröffnet in
ein verschlossenes Behältniß zu legen sind.
Auf denselben sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein
Zweifel übrig bleibt.
Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder Namen Nichtwähl-
barer enthalten, sind dieselben ungültig.
Werden zu viele oder zu wenige Namen auf einem Stimmzettel gefunden, so wird
hierdurch zwar die Gültigkeit desselben nicht aufgehoben, es sind aber die letzten, auf dem
Stimmzettel überzählig enthaltenen Namen als nicht beigefügt zu betrachten.
*55. Ueber die Abgabe, sowie über die Auszählung der Stimmen sind durch
einen vom Stadtrathe aus der Zahl seiner zum Protocolliren berechtigten Beamten
oder von einer anderen, durch Ersteren aus den Stimmberechtigten zu wählenden Person
Protocolle aufzunehmen.
#56. Zum Zwecke der Wahl kann der Gemeindebezirk in mehrere Wahlbezirke
getheilt, es kann auch die Zahl der zu Wählenden unter diese Bezirke vertheilt werden,
und ist hierüber, sowie über die Abgrenzung der Bezirke und nach Befinden hinsichtlich
der Zahl der in jedem Wahlbezirke zu wählenden Personen statutarisch Bestimmung zu
treffen.
&57.Q Durch Ortsstatut kann auch vorgeschrieben werden, daß die Wahl nach ge-
wissen Classen der Bürgerschaft erfolge, ingleichen daß solche in jeder dieser Classen oder
in jedem Bezirke besonders für einen bestimmten Theil der zu Wählenden vorgenommen
werde.
§58. Ebenso kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß zu einer gültigen Wahl
die erfolgte Abstimmung einer gewissen Zahl oder Quote der Stimmberechtigten und
für die Erwählten das Erlangen einer gewissen Stimmenzahl erforderlich sein soll.
6§59. Abgesehen von besonderen statutarischen Vorschriften der §§ 57 und 58
gedachten Art entscheidet bei der Wahl die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen