Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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berechtigung oder Wählbarkeit verloren haben, ist dieß auch nach Schluß der Liste stets 
noch zu beachten. 
Alle Bürger, welche in der geschlossenen Liste nicht eingetragen sind, können an der 
bevorstehenden Wahl nicht Theil nehmen. 
&53. Die vorzunehmende Wahl ist unter Angabe der Zeit und des Ortes der 
Abstimmung mindestens 7 Tage vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Für die Abgabe der Stimmzettel ist eine Frist von mindestens vier Stunden zu 
gestatten. 
54. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche bei der Abgabe uneröffnet in 
ein verschlossenes Behältniß zu legen sind. 
Auf denselben sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein 
Zweifel übrig bleibt. 
Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder Namen Nichtwähl- 
barer enthalten, sind dieselben ungültig. 
Werden zu viele oder zu wenige Namen auf einem Stimmzettel gefunden, so wird 
hierdurch zwar die Gültigkeit desselben nicht aufgehoben, es sind aber die letzten, auf dem 
Stimmzettel überzählig enthaltenen Namen als nicht beigefügt zu betrachten. 
*55. Ueber die Abgabe, sowie über die Auszählung der Stimmen sind durch 
einen vom Stadtrathe aus der Zahl seiner zum Protocolliren berechtigten Beamten 
oder von einer anderen, durch Ersteren aus den Stimmberechtigten zu wählenden Person 
Protocolle aufzunehmen. 
#56. Zum Zwecke der Wahl kann der Gemeindebezirk in mehrere Wahlbezirke 
getheilt, es kann auch die Zahl der zu Wählenden unter diese Bezirke vertheilt werden, 
und ist hierüber, sowie über die Abgrenzung der Bezirke und nach Befinden hinsichtlich 
der Zahl der in jedem Wahlbezirke zu wählenden Personen statutarisch Bestimmung zu 
treffen. 
&57.Q Durch Ortsstatut kann auch vorgeschrieben werden, daß die Wahl nach ge- 
wissen Classen der Bürgerschaft erfolge, ingleichen daß solche in jeder dieser Classen oder 
in jedem Bezirke besonders für einen bestimmten Theil der zu Wählenden vorgenommen 
werde. 
§58. Ebenso kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß zu einer gültigen Wahl 
die erfolgte Abstimmung einer gewissen Zahl oder Quote der Stimmberechtigten und 
für die Erwählten das Erlangen einer gewissen Stimmenzahl erforderlich sein soll. 
6§59. Abgesehen von besonderen statutarischen Vorschriften der §§ 57 und 58 
gedachten Art entscheidet bei der Wahl die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen
	        
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