Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Stimmen, und sind, wenn die Wahl in Bezirken vorgenommen worden ist, die in 
sämmtlichen Bezirken auf eine und dieselbe Person gefallenen Stimmen zusammen— 
zuzählen. 
Jedoch ist dabei stets die Bestimmung im 8 40 in Obacht zu nehmen. Für die 
Beurtheilung der Classenangehörigkeit der Gewählten ist der Zeitpunkt der Stimmen— 
auszählung maßgebend. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
8 60. Wird von dem Erwählten die Wahl abgelehnt, oder sollte sich dessen Nicht- 
wählbarkeit ergeben, so tritt ein Ersatzmann, wo aber dergleichen nicht vorhanden sind, 
Derjenige an seine Stelle, welcher in der betreffenden Classe (§ 40) nach dem Erwählten 
die nächsthohe Stimmenzahl erhalten hat. Bei Gleichheit der Stimmen hat auch hier 
das Loos zu entscheiden. 
§61. Nach der Stimmenauszählung sind sämmtliche Stimmzettel, jedoch unter 
Absonderung der ganz oder theilweise ungültig befundenen, zu versiegeln und bis nach 
Ablauf der im § 62 bemerkten Frist und Erledigung der innerhalb solcher etwa erhobenen 
Einwendungen aufzubewahren, dann aber zu vernichten. 
sf62. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bei Verlust derselben binnen 
3 Wochen nach der Stimmenauszählung anzubringen. Von dem Kreishauptmann kann 
dießfalls die Ungültigkeit der Wahl ausgesprochen werden. 
s63. Das Ergebniß der Wahl ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
64. Sind keine Ersatzmänner vorhanden, so ist in dem Falle, wenn die Zahl 
der Stadtverordneten durch außerordentliches Ausscheiden in der Zahl der Ansässigen 
oder der Unansässigen unter 3 sinkt, eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für dieselbe 
ist die bei der letzten ordentlichen Wahl aufgestellte Liste maßgebend. Die Gewählten 
haben ihr Amt nur bis zur nächsten ordentlichen Wahl zu bekleiden, mit welcher für die 
Dauer desjenigen Zeitraums, innerhalb dessen die Ausgeschiedenen das Amt zu bekleiden 
gehabt hätten, neu zu wählen ist. Die Stellen der Ausgeschiedenen werden unter die 
Neugewählten durch das Loos vertheilt. 
65. Wer die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verliert, hat, ebenso wie in 
dem Falle, wenn sich später ergiebt, daß er dieselbe schon zur Zeit der Wahl nicht besessen 
habe, aus den Stadtverordneten auszuscheiden. Ein Wechsel in Bezug auf die Ansässigkeit 
oder Unansässigkeit hat jedoch das Ansscheiden nur dann zur Folge, wenn dadurch in 
dem Collegium der Stadtverordneten das in dieser Beziehung nach § 40 bestimmte 
Quotalverhältniß gestört wird. Die Gültigkeit vorher gefaßter Beschlüsse wird durch 
die Mitwirkung von Personen der oben bezeichneten Art nicht beeinträchtigt.
	        
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