— 307 —
6 66. Die im § 47 angegebenen Ablehnungsgründe berechtigen, mit Ausnahme
des unter a, f und g. Bemerkten, auch zur Niederlegung des bereits übernommenen
Amtes.
b. Von dem Wirkungskreise und der Geschäftsführung
der Stadtverordneten.
§ 67. Den Stadtverordneten steht die Vertretung der Stadtgemeinde gegenüber
dem Stadtrathe und die in Nachstehendem näher bezeichnete Theilnahme an der Ge-
meindeverwaltung zu.
68. Die Stadtverordneten sind demgemäß, abgesehen von sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen, berechtigt, beziehendlich verpflichtet:
1. die Mitglieder des Stadtraths zu wählen (vergl. aber § 91);
2. die dem Stadtrathe obliegende Gemeindeverwaltung zu überwachen und zu diesem
Zwecke
a) die auf die Gegenstände der unter b und 4 nachstehend bemerkten Art be-
züglichen Acten, Rechnungen und sonstigen Schriften des Stadtraths und
des städtischen Archivs einzusehen,
b) die Gemeinderechnungen, sowie die Rechnungen über die in Verwaltung
des Stadtraths befindlichen öffentlichen Stiftungen (soweit in letzterer
Hinsicht nicht etwa besondere Vorschriften bestehen) zu prüfen und nach
Erledigung der hiergegen etwa zu ziehenden Erinnerungen zu justificiren;
3. auch unaufgefordert Beschwerden, Wahrnehmungen und Vorschläge zum Besten
der Stadtgemeinde an den Stadtrath gelangen zu lassen und von demselben
Eröffnung der hierauf gefaßten Entschließung, sowie Angabe der dießfallsigen
Gründe zu erfordern;
4. an die höheren Behörden im Interesse der Stadtgemeinde unmittelbar sich zu
wenden;
5. der Zustimmung der Stadtverordneten bedarf es näcst den in anderen Gesetzen
bestimmten Fällen noch in Folgendem:
a) zur Errichtung oder Abänderung des Ortsstatuts, überhaupt zu allen statu-
tarischen Bestimmungen, ingleichen zu Aenderung des Gemeindebezirks;
b) zu Feststellung oder Abänderung des Haushaltplans der Gemeinde und zu
Verminderung des Stadtvermögens oder Veränderung seiner Bestandtheile;
J) zur Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen für
die Stadtgemeinde;
d) zu Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf dieselbe, sowie zur Ver-
mehrung der Gemeindeschulden;
1878. 43