Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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6 66. Die im § 47 angegebenen Ablehnungsgründe berechtigen, mit Ausnahme 
des unter a, f und g. Bemerkten, auch zur Niederlegung des bereits übernommenen 
Amtes. 
b. Von dem Wirkungskreise und der Geschäftsführung 
der Stadtverordneten. 
§ 67. Den Stadtverordneten steht die Vertretung der Stadtgemeinde gegenüber 
dem Stadtrathe und die in Nachstehendem näher bezeichnete Theilnahme an der Ge- 
meindeverwaltung zu. 
68. Die Stadtverordneten sind demgemäß, abgesehen von sonstigen gesetzlichen 
Bestimmungen, berechtigt, beziehendlich verpflichtet: 
1. die Mitglieder des Stadtraths zu wählen (vergl. aber § 91); 
2. die dem Stadtrathe obliegende Gemeindeverwaltung zu überwachen und zu diesem 
Zwecke 
a) die auf die Gegenstände der unter b und 4 nachstehend bemerkten Art be- 
züglichen Acten, Rechnungen und sonstigen Schriften des Stadtraths und 
des städtischen Archivs einzusehen, 
b) die Gemeinderechnungen, sowie die Rechnungen über die in Verwaltung 
des Stadtraths befindlichen öffentlichen Stiftungen (soweit in letzterer 
Hinsicht nicht etwa besondere Vorschriften bestehen) zu prüfen und nach 
Erledigung der hiergegen etwa zu ziehenden Erinnerungen zu justificiren; 
3. auch unaufgefordert Beschwerden, Wahrnehmungen und Vorschläge zum Besten 
der Stadtgemeinde an den Stadtrath gelangen zu lassen und von demselben 
Eröffnung der hierauf gefaßten Entschließung, sowie Angabe der dießfallsigen 
Gründe zu erfordern; 
4. an die höheren Behörden im Interesse der Stadtgemeinde unmittelbar sich zu 
wenden; 
5. der Zustimmung der Stadtverordneten bedarf es näcst den in anderen Gesetzen 
bestimmten Fällen noch in Folgendem: 
a) zur Errichtung oder Abänderung des Ortsstatuts, überhaupt zu allen statu- 
tarischen Bestimmungen, ingleichen zu Aenderung des Gemeindebezirks; 
b) zu Feststellung oder Abänderung des Haushaltplans der Gemeinde und zu 
Verminderung des Stadtvermögens oder Veränderung seiner Bestandtheile; 
J) zur Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen für 
die Stadtgemeinde; 
d) zu Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf dieselbe, sowie zur Ver- 
mehrung der Gemeindeschulden; 
1878. 43
	        
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