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e) zu Auflegung neuer Gemeindeleistungen und Feststellung des Anlagefußes;
I) zu allen Beschlüssen über Bewirthschaftung von Gemeindegrundstücken oder
Anstalten oder über Benutzung von Gerechtsamen, welche eine Veränder-
ung der bisherigen Wirthschafts= oder Nutzungsweise bezwecken;
g) zu Eingehung von Processen, nicht minder zur Abschließung von Ver-
gleichen, sobald der Streitgegenstand über 50 Thaler an Werth ansteigt,
es sich auch nicht blos um Geltendmachung unbezweifelter Rechte, z. B.
um die Eintreibung rückständiger Zinsen u. s. w., handelt;
h) zu Erlassen, mit Ausnahme von Strafgeldern und Kosten und, soweit nicht
dem Stadtrathe eine weitergehende Befugniß ausdrücklich eingeräumt
wird;
i) zu Verleihung des Ehrenbürgerrechts (§ 23);
k) zum Verzicht auf Bürgernutzungen (§ 11);
1) zu allgemeinen Instructionen der Bezirksvorsteher (§ 120);
m) zu Gestattung der im § 87 erwähnten Ausnahme.
Vor Erlassung allgemeiner polizeilicher Regulative der § 102 gedachten Art Seiten
der Ortspolizeibehörde sind die Stadtverordneten mit ihrem Gutachten zu hören.
Die in Vorstehendem bemerkte Mitwirkung steht den Stadtverordneten auch bei
Verwaltung der sub 2, b oben gedachten Stiftungen insoweit, als sie hierbei Platz finden
kann, zu.
Dafern es die örtlichen Verhältnisse rathsam erscheinen lassen, können durch Orts-
statut Abänderungen der vorersichtlichen Bestimmungen getroffen werden.
In Privatangelegenheiten haben die Stadtverordneten keine Anträge oder Be-
schwerden anzunehmen, sondern dieselben, wenn sie dennoch an sie gelangen, sofort ab-
und an die zuständige Behörde zu verweisen.
69. Soveit in einer Stadt besondere, nicht auf Gemeindebeschlüssen beruhende
Rechte oder Pflichten der Ansässigen vorkommen, werden Letztere durch den mit Wohn-
häusern ansässigen Theil der Stadtverordneten vertreten, welcher deshalb allein für die
Betheiligten Beschluß zu fassen hat.
& 70. Werden durch einen Berathungsgegenstand die besonderen Privatinteressen
einzelner Stadtverordneter berührt, so haben diese sich der Theilnahme an der Beschluß-
fassung und, wenn nicht im gegebenen Falle ausdrücklich das Gegentheil beschlossen
wird, auch an der Berathung zu enthalten.
& 71. Die Stadtverordneten wählen alljährlich aus ihrer Mitte einen Vorsteher
und einen oder mehrere Stellvertreter desselben, bestellen auch die erforderlichen Schrift-
führer.