Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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e) zu Auflegung neuer Gemeindeleistungen und Feststellung des Anlagefußes; 
I) zu allen Beschlüssen über Bewirthschaftung von Gemeindegrundstücken oder 
Anstalten oder über Benutzung von Gerechtsamen, welche eine Veränder- 
ung der bisherigen Wirthschafts= oder Nutzungsweise bezwecken; 
g) zu Eingehung von Processen, nicht minder zur Abschließung von Ver- 
gleichen, sobald der Streitgegenstand über 50 Thaler an Werth ansteigt, 
es sich auch nicht blos um Geltendmachung unbezweifelter Rechte, z. B. 
um die Eintreibung rückständiger Zinsen u. s. w., handelt; 
h) zu Erlassen, mit Ausnahme von Strafgeldern und Kosten und, soweit nicht 
dem Stadtrathe eine weitergehende Befugniß ausdrücklich eingeräumt 
wird; 
i) zu Verleihung des Ehrenbürgerrechts (§ 23); 
k) zum Verzicht auf Bürgernutzungen (§ 11); 
1) zu allgemeinen Instructionen der Bezirksvorsteher (§ 120); 
m) zu Gestattung der im § 87 erwähnten Ausnahme. 
Vor Erlassung allgemeiner polizeilicher Regulative der § 102 gedachten Art Seiten 
der Ortspolizeibehörde sind die Stadtverordneten mit ihrem Gutachten zu hören. 
Die in Vorstehendem bemerkte Mitwirkung steht den Stadtverordneten auch bei 
Verwaltung der sub 2, b oben gedachten Stiftungen insoweit, als sie hierbei Platz finden 
kann, zu. 
Dafern es die örtlichen Verhältnisse rathsam erscheinen lassen, können durch Orts- 
statut Abänderungen der vorersichtlichen Bestimmungen getroffen werden. 
In Privatangelegenheiten haben die Stadtverordneten keine Anträge oder Be- 
schwerden anzunehmen, sondern dieselben, wenn sie dennoch an sie gelangen, sofort ab- 
und an die zuständige Behörde zu verweisen. 
69. Soveit in einer Stadt besondere, nicht auf Gemeindebeschlüssen beruhende 
Rechte oder Pflichten der Ansässigen vorkommen, werden Letztere durch den mit Wohn- 
häusern ansässigen Theil der Stadtverordneten vertreten, welcher deshalb allein für die 
Betheiligten Beschluß zu fassen hat. 
& 70. Werden durch einen Berathungsgegenstand die besonderen Privatinteressen 
einzelner Stadtverordneter berührt, so haben diese sich der Theilnahme an der Beschluß- 
fassung und, wenn nicht im gegebenen Falle ausdrücklich das Gegentheil beschlossen 
wird, auch an der Berathung zu enthalten. 
& 71. Die Stadtverordneten wählen alljährlich aus ihrer Mitte einen Vorsteher 
und einen oder mehrere Stellvertreter desselben, bestellen auch die erforderlichen Schrift- 
führer.
	        
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