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Der Vorsteher beruft und leitet die Sitzungen, die er auch zu schließen berech—
tigt ist.
& 72. Die Stadtverordneten können zu Ordnung ihrer Geschäftsführung eine
Geschäftsordnung aufstellen und in dieselbe Strafbestimmungen für die zuwiderhandeln—
den Mitglieder aufnehmen. Für die Vollstreckung der hiernach verwirkten Strafen hat
erforderlichen Falles der Stadtrath zu sorgen.
73. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von 3, in denjenigen
Orten aber, in denen keine Ersatzmänner vorhanden sind, die Anwesenheit von mehr
als der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Hat aber wegen Mangels der beschluß-
fähigen Anzahl in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen die Beschlußfassung unterbleiben
müssen, so kann in der anzuberaumenden anderweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen Beschluß gefaßt werden. Es muß jedoch auf diese Bestimmung
bei der Einberufung der anderweiten Sitzung ausdrücklich verwiesen werden.
In dem § 70 gedachten Falle sind die Betheiligten, welche sich der Abstimmung
zu enthalten haben, dennoch bei Beurtheilung der Beschlußfähigkeit der Versammlung
mitzuzählen.
74. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
75. Ueber die Beschlüsse der Stadtverordneten sind von dem Schriftführer
Protocolle aufzunehmen, in denen auch die Zahl der anwesenden Mitglieder anzugeben
ist. Die Protocolle sind nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung außer vom Pro-
tocollführer auch vom Vorsitzenden und mindestens zwei anderen Mitgliedern zu unter-
schreiben.
§ 76. Der Stadtrath ist berechtigt, durch ein oder mehrere seiner Mitglieder an
den Sitzungen und Berathungen der Stadtverordneten Theil zu nehmen. Zu diesem
Behufe sind demselben die Gegenstände der Beschlußfassung in der Regel am Tage vor
der Sitzung mitzutheilen.
So oft die Stadtverordneten es wünschen, ist zu ihren Sitzungen ein Rathsmitglied
abzuordnen.
# 7.Die Sitzungen der Stadtverordneten sind in der Regel öffentlich. Für
einzelne Fälle kann durch die Geschäftsordnung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§# 7.Sovweit gefaßte Beschlüsse außer den Protocollen eine weitere Beurkundung
oder Ausfertigung erheischen, ist letztere unter der Unterschrift des Vorstehers der Stadt-
verordneten zu bewerkstelligen. Diese Schriften haben die Eigenschaft öffentlicher Ur-
kunden.
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