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ingleichen ob etwa mehrere Bürgermeister anzustellen sind und ob etwa dem Ersten der—
selben der Titel „Oberbürgermeister“ beizulegen ist.
85. Die Annahme der Wahl zum besoldeten Rathsmitgliede hängt von dem
freien Willen des Gewählten ab.
Hinsichtlich der Annahme und Ablehnung der Wahl zum unbesoldeten Rathsmit-
gliede gelten die im § 47 enthaltenen Vorschriften. Im Falle unbegründeter Weigerung
leidet die Vorschrift im 8 48 Anwendung.
86. Alle besoldeten Rathsmitglieder werden in der Regel auf Lebenszeit an-
gestellt. Es kann jedoch durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß diese Wahl zu-
nächst auf sechs, oder auf zwölf Jahre erfolge. Wird solchenfalls ein Rathsmitglied
nach Ablauf der Zeit, auf welche es zunächst gewählt worden ist, wieder gewählt, so
gilt diese Wahl auf Lebenszeit. Wird dasselbe aber nicht wieder gewählt, so ist ihm die
Hälfte seines zeitherigen Diensteinkommens als jährliche Pension zu gewähren.
Diese Pension fällt jedoch weg oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch andere
weite Anstellung im Staats-, Gemeinde= oder Privatdienste ein Einkommen, oder eine
neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Dienst-
einkommen überstiegen wird.
Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf Pension
ist ungültig.
&Die besoldeten Rathsmitglieder dürfen keinen anderen Erwerbszweig haben.
Ausnahmen von dieser Vorschrift können nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen
mit Zustimmung des Stadtraths und der Stadtverordneten und mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde stattfinden.
. Die Gehalte und Pensionen der Rathsmitglieder können vor der Verfall-
zeit höchstens zum dritten Theile abgetreten, auch niemals weiter der Verkümmerung
oder Hülfsvollstreckung unterworfen werden. 1
6#89. Die unbesoldeten Rathsmitglieder werden auf 6 Jahre gewählt; alle 2 Jahre
scheidet ein Dritttheil nach dem Dienstalter aus. Sind nur zwei unbesoldete Raths-
mitglieder vorhanden, so erfolgt der Wechsel alle 3 Jahre.
Die Ausgetretenen sind stets wieder wählbar.
90. Unbesoldete Stellen, welche durch außerordentliches Ausscheiden eines Mit-
glieds zur Erledigung kommen, sind nur auf so lange wieder zu besetzen, als die Aus-
geschiedenen ihr Amt noch zu bekleiden gehabt hätten.
§#91. Die Wahl des Bürgermeisters, oder wo deren mehrere sind, die des ersten,
findet in gemeinschaftlicher Sitzung des Stadtraths und der Stadtverordneten statt,
welche zu diesem Zwecke zu einem einzigen Wahlcollegium zusammentreten.