Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 315 — 
109. Für die Legalität der gefaßten Beschlüsse ist bei collegialen Beschlüssen 
zunächst der Vorsitzende, bei allen anderen Beschlüssen zunächst Derjenige verantwortlich, 
welcher die schriftliche Ausfertigung derselben unterzeichnet oder deren Ausführung 
anordnet. Gehen dem Vorsitzenden wider die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses Be- 
denken bei, so hat er vor der Ausführung die Entschließung des Kreishauptmanns 
hierüber einzuholen. 
110. Der Stadtrath ist für die Beobachtung der Gesetze und die Ausführung 
der ihm als Obrigkeit obliegenden Geschäfte der Staatsregierung, hinsichtlich seiner 
Geschäftsführung bei der Gemeindeverwaltung überdem der Stadtgemeinde verant- 
wortlich. 
C. Gemeinschaftliche Fitzungen des Stadtraths und der Stadtverordneten. 
111. In allen Angelegenheiten, in welchen die Beschlußfassung dem Stadtrathe 
mit den Stadtverordneten zusteht, kann im einzelnen Falle von jedem der beiden 
Collegien der Antrag auf gemeinschaftliche Sitzung gestellt werden und hat einem 
solchen Antrage das andere Collegium Statt zu geben. 
In solchen gemeinschaftlichen Sitzungen findet die Berathung beider Collegien unter 
Leitung des Rathsvorsitzenden gemeinschaftlich statt, die Abstimmung aber ist eine 
gesonderte. Zuerst erfolgt die Abstimmung der Stadtverordneten, dann diejenige des 
Stadtraths. 
In der Regel sind die Sitzungen öffentlich. Das Nähere über die Geschäftsführung 
in den Sitzungen ist durch eine vom Stadtrathe und von den Stadtverordneten aufzu- 
stellende Geschäftsordnung zu bestimmen. 
D. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Stadtrath und Stadtverordneten. 
Rechtsstreitigkeiten der Gemeinde mit dem Stadtrathe. 
8 112. Kann in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung dem Stadtrathe 
mit den Stadtverordneten zusteht, zwischen beiden eine Vereinigung auch auf dem im 
§ 111 vorgezeichneten Wege nicht erlangt werden, so hat, unbeschadet der Bestimmung 
im § 134, Folgendes zu gelten: 
a) bei Errichtung oder Abänderung der Ortsstatuten (8 68, Nr. 5 lit. a), ferner 
in Bezug auf Verminderung des Stammvermögens oder Veränderung seiner 
Bestandtheile (ebendaselbst lit. b), ingleichen in den Fällen § 68,5 unter lit.c, 
d, e, , i, k, m, endlich, wenn es sich um Anstellung von Klagen und Ab- 
schließung von Vergleichen handelt (lit, g ibiid.), steht jeder der beiden Körper- 
schaften ein Widerspruchsrecht dergestalt zu, daß kein Beschluß ohne beiderseitige 
Zustimmung ausgeführt werden darf; 
1873. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.