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b) bei den im § 68 unter 5 lit. h erwähnten Erlassen ist den Beschlüssen der Stadt-
verordneten nachzugehen;
J0) bei Veränderungen des Gemeindebezirks (8 68, 5 lit. a) und in dem Falle § 136
entscheidet das Ministerium des Innern, beim Haushalte (8§ 68, 5 lit. b), soweit
nicht oben unter a etwas Anderes bestimmt ist, ferner in Bezug auf Verthei-
digung gegen erhobene Klagen (8§ 68, 5 lit. 8), sowie in den Fällen § 68,5
lit. 1, § 104 Absatz 2 und § 105, endlich bei allen durch die Gesetze sonst noch
der gemeinsamen Beschlußfassung überwiesenen Gegenständen entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
Der letztgedachten Behörde steht auch bei allen Meinungsverschiedenheiten, welche
die Verwaltung der im § 68, Nr. 2, lit. b gedachten Stiftungen betreffen, die Ent-
scheidung zu.
Sollte die Justification der Rechnungen (s 68, Nr. 2, Iit. b) ungerechtfertigter
Weise verweigert werden, so kann die Aufsichtsbehörde solche an Stelle der Stadtver-
ordneten aussprechen.
113. In Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Stadtgemeinde und dem Stadt-
rathe, als solchem, oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder entstehen, ist zur
Vertretung der Gemeinde von den Stadtverordneten ein Actor zu bestellen. Die Be-
schlußfassung der Letzteren hat in derartigen Angelegenheiten stets ohne Theilnahme des
Stadtraths (8§ 76 und 111) zu erfolgen.
E. Vom Stadtgemeinderathe.
114. In Orten, in denen nach § 37, Absatz 2 Stadtrath und Stadtverordnete
zu einem Stadtgemeinderathe verschmolzen sind, hat der Letztere aus einer nach Maß-
gabe von § 39 zu bestimmenden Zahl von Stadtverordneten und einer Anzahl Stadt-
rathsmitglieder einschließlich des Bürgermeisters zu bestehen.
115. Von der Wahl und der Stellung der Stadtverordneten gilt das in den
§§ 39 bis mit 66 Bestimmte, von der Wahl und der Stellung des Bürgermeisters und
der Rathsmitglieder das in den §§ 83 bis mit 97 bezüglich der Stadtrathsmitglieder
Vorgeschriebene; die Wahl sämmtlicher Rathsmitglieder ist jedoch durch den gesammten
Stadtgemeinderath zu bewerkstelligen.
# 116. Zum Wirkungskreise des Stadtgemeinderaths gehört Alles, wobei in den-
jenigen Orten, in welchen Stadtrath und Stadtverordnete nicht verschmolzen sind, die
Beschlußafssung der Stadtverordneten erforderlich ist, nur haben die Stadtrathsmit-
glieder sich der Theilnahme an der Berathung und Beschlußfassung in den im § 68
unter 2, b und § 113 gedachten Fällen zu enthalten.