Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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#132. Dieselbe wird, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen die Com- 
petenz einer anderen Behörde begründet ist, zunächst durch den Kreishauptmann, in den 
88 9, 12, 26, 27, 36, 47, 51, 87, 112, 134, 135 lit. a bis mit d und 136 bemerkten 
Fällen unter Zuziehung des in dem Gesetze, die Organisation der Behörden für die innere 
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 bezeichneten Kreisausschusses ausgeübt. 
Letzterer ist auch zuzuziehen, wenn der Kreishauptmann zu einem Beschlusse der im 
§ 135 unter e gedachten Art die Genehmigung zu ertheilen Bedenken trägt. 
Inut den durch das Gesetz besonders bestimmten Fällen, sowie in höherer Instanz, 
steht die Handhabung der Oberaufsicht dem Ministerium des Innern zu. 
133. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu Ausübung ihres Aufsichtsrechts jeder- 
zeit über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde, sowie über die Erfüllung der Ge- 
meindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Gemeindeorgane Auskunft und Nach- 
weisungen zu verlangen, auch an Ort und Stelle die nöthigen Erörterungen zu veran- 
stalten, nicht minder die Mitglieder des Stadtraths, welche ihre Pflichten verletzen, mit 
Ordnungsstrafen zu belegen. 
134. Unterläßt eine Gemeinde die ihr obliegenden und im öffentlichen Interesse 
nöthigen Leistungen und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung der dazu erforder- 
lichen Mittel, so ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, sie dazu anzuhalten, nach Be- 
finden und, wenn die deshalb erlassenen Verfügungen ohne Erfolg bleiben, das Nöthige 
auf Kosten der Gemeinde ausführen, auch die erforderlichen Mittel als Ausgaben in 
den Haushaltplan eintragen und die Aufbringung derselben anordnen und vollziehen 
zu lassen. 
135. Vor der Ausführung ist zur Gültigkeit folgender Beschlüsse: 
aà) zur Aenderung des Gemeindebezirks, 
b) zur Verminderung des Stammvermögens, 
J) zu Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde, 
4) zu Feststellung des Fußes für die Aufbringung von Gemeindeanlagen, 
e) zu Vermehrung der Gemeindeschulden, dafern dieselbe innerhalb Jahresfrist bei 
einer Bevölkerung unter 1000 Einwohnern mehr als 100 Thaler und bei 
größerer Seelenzahl mehr als 100 Thaler auf je 1000 Einwohner beträgt, 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 
Auf Schulden, welche binnen Jahresfrist zurückbezahlt werden, leidet die vorstehende 
Vorschrift sub e keine Anwendung. 
136. In besonderen Fällen kann von dem Ministerium des Innern auf An- 
trag des Stadtraths und der Stadtverordneten nach vorheriger Begutachtung der Auf- 
sichtsbehörde von Bestimmungen dieses Gesetzes dispensirt werden.
	        
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