Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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* 137. Die Verhandlungen zwischen den einzelnen Organen der Gemeindever- 
waltung sind stempelfrei. Ebenso sollen alle Geschäfte, welche lediglich Folge des Ober- 
aufsichtsrechts sind, völlig kosten= und stempelfrei erledigt werden. 
Dagegen leiden auf unbegründete Beschwerden, sowie auf die durch ordnungs- 
oder gesetzwidriges Verfahren veranlaßten Verhandlungen und Entschließungen auch in 
eigentlichen Gemeindesachen die wegen Berechnung und Abstattung von Kosten im All- 
gemeinen geltenden Grundsätze Anwendung. 
Uebergangsbestimmungen. 
*138. Bereits vor Beginn der allgemeinen Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes 
ist den Vorschriften im § 1, Absatz 2 bis 4 desselben nachzugehen, auch sind in der bisher 
vorgeschriebenen Weise diejenigen statutarischen Bestimmungen zu treffen, welche zu 
Durchführung des neuen Gesetzes erforderlich sind. So lange diese Bestimmungen nicht 
getroffen worden, hat es auch nach Eintritt jenes Zeitpunkts bei den zeitherigen Ein- 
richtungen, die mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht in Widerspruch stehen, zu be- 
wenden. 
139. Die Ausführung der auf Erwerbung des Bürgerrechts bezüglichen Vor- 
schriften § 17 und fg. ist ebenfalls sofort einzuleiten. Die hiernach zu beschließenden 
Bürgerrechtsverleihungen gelangen jedoch erst mit Eintritt des im § 140 bestimmten 
Tages zur Geltung. 
140. Mit Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 21. April 1873, die Or- 
ganisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend (Seite 275 des dieß- 
jährigen Gesetz= und Verordnungsblattes), tritt gegenwärtiges Gesetz allenthalben an 
die Stelle der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 und des dazu ge- 
hörigen Einführungsgesetzes von demselben Tage, sowie der späteren Ergänzungsgesetze 
vom 13. September 1833 und 9. December 1837, endlich des Gesetzes vom 5. März 
1870, den Wegfall der Bürgerrechtsgebühren rc. betreffend. 
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze unvereinbaren Bestimmungen der Ortsstatute 
treten außer Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 24. April 1873. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
 
	        
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