Eidesformel.
Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam sein,
die Gesetze des Landes und die Landesverfassung genau beobachten, das mir übertragene
Amt als nach meinem besten Wissen und Gewissen verwalten, die mir
hierbei bekannt wordenen und die Geheimhaltung erfordernden Gegenstände an Nie—
mand, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren und mich allenthalben den
Anordnungen meiner Vorgesetzten gemäß bezeigen will: So wahr mir Gott helfe durch
Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn.
MÆ 43. Städteordnung
für mittlere und kleine Städte;
vom 24. April 1873.
W, Johann, von GOTTSES# Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
haben bei Revision der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 für an-
gemessen befunden, in Bezug auf die Gemeindeverwaltung in mittleren und kleinen
Städten besondere Bestimmungen zu treffen, und verordnen daher mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. l.
Auf diejenigen Städte, welche den Erfordernissen im § 1, Absatz 1 der Revidirten
Städteordnung nicht entsprechen, leidet die Letztere zwar gleichfalls, jedoch mit nach-
stehenden Beschränkungen Anwendung.
Art. II.
Der Stadtrath und die Stadtverordneten werden für alle Geschäfte, welche nicht
in Folgendem dem Stadtrathe allein, beziehendlich dem Bürgermeister übertragen sind,
als Stadtgemeinderath in ein Ganzes verschmolzen.
Für dessen Sitzungen finden die Vorschriften in den §§ 69, 70, 72 bis 75, 77 der
Revidirten Städteordnung entsprechende Anwendung.
Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Stadtgemeinderaths steht dem Bürger-
meister, beziehendlich dessen Stellvertreter zu, und erledigt sich hierdurch die Noth-
wendigkeit, einen besonderen Vorsteher der Stadtverordneten zu wählen (§ 71 der
Revidirten Städteordnung).