Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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In den § 68 unter 2b der Revidirten Städteordnung gedachten Fällen haben sich 
die bei der Ablegung einer Rechnung betheiligten Stadtrathsmitglieder der Theilnahme 
an der Berathung und Beschlußfassung zu enthalten. 
Art. III. 
Die Vorbereitung und Leitung der Stadtverordnetenwahlen steht dem Bürger- 
meister in der § 49 der Revidirten Städteordnung näher angegebenen Maße zu. 
Art. IV. 
An die Stelle von §§ 83 bis 120 der Revidirten Städteordnung treten folgende 
Bestimmungen: 
& 1. Der Stadtrath besteht aus einem besoldeten Bürgermeister und einem 
Stellvertreter desselben. Erforderlichen Falles können ihm noch ein oder mehrere 
Rathsmitglieder beigegeben werden. 
Das Nähere hierüber ist im Ortsstatut zu bestimmen. 
8 2. Jedes Mitglied des Stadtraths muß vor Antritt des Amtes das Bürger- 
recht mit voller Stimmberechtigung erlangt haben. 
Von dem Erfordernisse des zweijährigen Wohnsitzes im Gemeindebezirke ist hierbei 
abzusehen. 
Durch Ortsstatut kann für einzelne derselben eine besondere Befähigung vor- 
geschrieben werden. 
# 3. Die Wahlen der Stadtrathsmitglieder erfolgen durch den Stadtgemeinderath. 
Zu einer gültigen Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und 
nur wenn diese bei zweimaliger Abstimmung nicht erlangt wird, ist zur engeren Wahl 
zwischen denjenigen zwei Personen zu verschreiten, auf welche bei dem zweiten Wahl- 
gange die meisten Stimmen gefallen waren. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet über die Zulassung zur engeren Wahl 
das Loos. Tritt bei letzterer selbst Stimmengleichheit ein, so ist eine nochmalige Ab- 
stimmung in einer anderen Sitzung innerhalb 8 Tagen vorzunehmen, bei welcher dann 
im Falle anderweiter Stimmengleichheit ebenfalls das Loos entscheidet. 
& 4. Die Stadtrathsmitglieder werden, wenn nicht für einzelne Stellen aus- 
drücklich die Wahl auf längere Zeit oder lebenslängliche Anstellung beschlossen wird, 
auf 6 Jahre gewählt, sind aber nach deren Ablauf sofort wieder wählbar. 
*5. In Bezug auf Annahme und Ablehnung der Wahl, ingleichen hinsichtlich der 
freiwilligen oder unfreiwilligen Niederlegung des Amtes leiden die Vorschriften von 
§8§ 47, 48, 65 und 66 der Städteordnung Anwendung. Es findet jedoch kein Zwang
	        
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