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10. Der Bürgermeister hat die Stadtgemeinde gegen die einzelnen Mitglieder
wie nach Außen zu vertreten, daher in ihrem Namen Schriften zu vollziehen und das
Stadtsiegel zu führen.
Durch seine Handlungen wird die Stadtgemeinde verpflichtet, er ist aber dafür
verantwortlich, daß hierbei nichts, wozu ein Beschluß des Stadtgemeinderaths erforderlich,
ohne solchen oder gegen denselben geschieht.
Schriften, welche von dem Bürgermeister innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises
unter Beidrückung des Stadtsiegels unterzeichnet sind, sind öffentliche Urkunden. Durch
Schriften, in denen Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit übernommen
wird, wird die Gemeinde nur dann verpflichtet, wenn dieselben außer von dem Bürger-
meister, noch von zwei Stadtgemeinderathsmitgliedern unterzeichnet sind.
In Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Stadtgemeinde und dem Stadtgemeinde-
rathe oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder entstehen könnten, ist zu Ver-
tretung der Ersteren von dem Amtshauptmann ein Actor zu bestellen.
#11. Der Bürgermeister ist das örtliche Organ der Landes= und Bezirksver-
waltung, soweit dazu nicht besondere Behörden bestimmt sind.
&12. Demselben ist unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft die Verwaltung der
Ortspolizei in folgenden Angelegenheiten übertragen:
a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums und die
Abwehr von Friedensstörungen, sowie die Annahme von Anmeldungen zu
Wahlversammlungen;
b) die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasser-
läufe und Brücken, ingleichen für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung,
sowie die Sicherung des freien Verkehrs auf denselben;
I) in Bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zu Abwendung von Epidemien
und Seuchen, die öffentliche Krankenpflege einschließlich der Fürsorge für die
Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von Eßwaaren, die
Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe und
für das Begräbnißwesen, soweit es nicht den kirchlichen Behörden unterstellt ist;
d) die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreiten gegen
Betrunkene und verbotenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Vergnügungen
und Schankstätten einschließlich der Handhabung der Vorschriften über Inne-
halten der Polizeistunde, der Tanz= und Badeplätze, sowie der Sonntagsfeier,
Abwendung von Störungen der Ordnung auf den Straßen und der nächtlichen
Ruhe;
e) die Armenpflege einschließlich der Fürsorge für augenblicklich Obdachlose;
f) die Arbeiter= und Gesindepolizei und die Annahme der Anmeldung von Fremden;