Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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10. Der Bürgermeister hat die Stadtgemeinde gegen die einzelnen Mitglieder 
wie nach Außen zu vertreten, daher in ihrem Namen Schriften zu vollziehen und das 
Stadtsiegel zu führen. 
Durch seine Handlungen wird die Stadtgemeinde verpflichtet, er ist aber dafür 
verantwortlich, daß hierbei nichts, wozu ein Beschluß des Stadtgemeinderaths erforderlich, 
ohne solchen oder gegen denselben geschieht. 
Schriften, welche von dem Bürgermeister innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises 
unter Beidrückung des Stadtsiegels unterzeichnet sind, sind öffentliche Urkunden. Durch 
Schriften, in denen Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit übernommen 
wird, wird die Gemeinde nur dann verpflichtet, wenn dieselben außer von dem Bürger- 
meister, noch von zwei Stadtgemeinderathsmitgliedern unterzeichnet sind. 
In Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Stadtgemeinde und dem Stadtgemeinde- 
rathe oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder entstehen könnten, ist zu Ver- 
tretung der Ersteren von dem Amtshauptmann ein Actor zu bestellen. 
#11. Der Bürgermeister ist das örtliche Organ der Landes= und Bezirksver- 
waltung, soweit dazu nicht besondere Behörden bestimmt sind. 
&12. Demselben ist unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft die Verwaltung der 
Ortspolizei in folgenden Angelegenheiten übertragen: 
a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums und die 
Abwehr von Friedensstörungen, sowie die Annahme von Anmeldungen zu 
Wahlversammlungen; 
b) die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasser- 
läufe und Brücken, ingleichen für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung, 
sowie die Sicherung des freien Verkehrs auf denselben; 
I) in Bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zu Abwendung von Epidemien 
und Seuchen, die öffentliche Krankenpflege einschließlich der Fürsorge für die 
Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von Eßwaaren, die 
Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe und 
für das Begräbnißwesen, soweit es nicht den kirchlichen Behörden unterstellt ist; 
d) die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreiten gegen 
Betrunkene und verbotenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Vergnügungen 
und Schankstätten einschließlich der Handhabung der Vorschriften über Inne- 
halten der Polizeistunde, der Tanz= und Badeplätze, sowie der Sonntagsfeier, 
Abwendung von Störungen der Ordnung auf den Straßen und der nächtlichen 
Ruhe; 
e) die Armenpflege einschließlich der Fürsorge für augenblicklich Obdachlose; 
f) die Arbeiter= und Gesindepolizei und die Annahme der Anmeldung von Fremden;
	        
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