Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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g) das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung von Schießgewehren oder anderen 
Waffen, gegen Landstreicher, Aufläufe und Schlägereien, sowie die Beaufsichtig- 
ung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen; 
h) die Geschäfte des Immobiliar= und Mobiliar-Brandversicherungswesens, ingleichen 
von der Baupolizei die Annahme von Baugenehmigungsgesuchen, die Anmeldung 
von Neubauten und die Anzeige von Schadenfeuern, sowie die Aufsicht über 
Bauordnungswidrigkeiten und gefährliche Baulichkeiten; 
i) von der Feuerpolizei die Aufsicht über die Feuerstätten und Oessen und über ge- 
hörige Reinigung der letzteren, über verbotenes Tabakrauchen und sonstiges 
feuergefährliches Gebahren, sowie über das Privatfeuerlöschgeräthe, ingleichen 
die Fürsorge für die Feuerlöschanstalten der Stadtgemeinde und das Feuerlösch- 
wesen überhaupt, nicht minder die zeither den Feuerpolizeicommissaren über- 
tragenen Geschäfte; 
k) von der Gewerbepolizei die Aufsicht über Maaß und Gewicht, über den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen und das Marktwesen, über öffentliche Schaustellungen 
und öffentliches Musikmachen, sowie über unerlaubten Gewerbebetrieb, nicht 
minder die Annahme der Anmeldung zum Betriebe eines stehenden Gewerbes 
nach § 14, Absatz 1 der Bundesgewerbeordnung, die Ausstellung der § 58, Ab- 
satz 1 daselbst vorgeschriebenen Legitimationsscheine für den Stadtgemeindebezirk 
und dessen Umgegend, die Ertheilung der § 59 gedachten örtlichen Erlaubniß 
zur Ausübung der dort angegebenen Gewerbe und die Beglaubigung der im 
Gesetze über Ausübung der Fischerei vom 15. October 1868 vorgeschriebenen 
Fischkarten; 
1) der Bürgermeister ist auch bei Verletzung von Polizei= und Criminalstrafgesetzen, 
deren Handhabung ihm nicht obliegt, berechtigt und verpflichtet, Anzeige an die 
zuständige Behörde zu erstatten, die zu Sicherung des behördlichen Einschreitens 
erforderlichen vorläufigen Maßregeln zu ergreifen und zu diesem Zwecke nach 
Befinden mit Verhaftung der Schuldigen zu verfahren, sowie überhaupt die mit 
Handhabung der gerichtlichen Polizei beauftragten Behörden und Organe zu 
unterstützen. 
Den vorgesetzten Behörden bleibt vorbehalten, den polizeilichen und obrigkeitlichen 
Geschäftskreis des Bürgermeisters im Anschluß an obige Vorschriften, sei es im All- 
gemeinen oder für einzelne Orte, noch genauer zu bestimmen und abzugrenzen. 
Auch kann durch Beschluß des Ministeriums des Innern die Zuständigkeit des 
Bürgermeisters noch mehr erweitert, aber auch nach Gehör des Bezirksausschusses die 
Verwaltung der Ortspolizei auf Kosten der Stadtgemeinde ganz oder theilweise einer 
anderen Behörde übertragen werden. 
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