Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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# 13. Den durch die dem Bürgermeister übertragene Geschäftsführung entstehen- 
den Aufwand hat die Gemeinde zu bestreiten. 
#14. Der Bürgermeister ist berechtigt, innerhalb des ihm bei der Stadtgemeinde- 
verwaltung wie bei der Polizeipflege zustehenden Wirkungskreises die erforderlichen 
Anordnungen zu erlassen und hierbei Zwangsmittel einschließlich der Haft bis zu 
8 Tagen und Geldstrafen bis zur Höhe von 25 Thalern anzudrohen (vergl. jedoch § 8). 
Nöthigenfalls hat er wegen weiterer Anordnungen Anzeige an die Amtshauptmannschaft 
zu erstatten. 
Der Bürgermeister kann bei Unterbleiben schuldiger Leistungen dieselben auf Kosten 
der Säumigen verrichten lassen, nicht minder wegen der seinen Geschäftskreis betreffen- 
den, innerhalb des Gemeindebezirks verübten Zuwiderhandlungen die Strafe, jedoch 
nur bis zu der in Absatz 1 bemerkten Höhe durch eine vorläufige Strafverfügung nach 
Maßgabe von §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen 
vom 22. April 1873 festsetzen. 
Erscheint dem Bürgermeister in einem Uebertretungsfalle eine höhere Strafe, als 
die vorgedachte, angezeigt, so hat derselbe der Entschließung sich zu enthalten und die 
Sache an die Amtshauptmannschaft zur weiteren Behandlung abzugeben. 
Die von dem Bürgermeister auferlegten Geldstrafen, sowie die zu erhebenden Kosten 
fließen in die Stadtgemeindecasse, soweit erstere nicht durch besondere Gesetze anderen 
Cassen zugewiesen sind. 
15. Die Rathsmitglieder haben den Bürgermeister allenthalben zu unterstützen 
und insoweit seinen Anweisungen nachzugehen. 
Es können solche aber auch vom Stadtgemeinderathe mit selbstständiger Besorgung 
gewisser, der eigentlichen Gemeindeverwaltung angehörigen Geschäfte unbeschadet der 
Aufsicht des Bürgermeisters beauftragt werden. 
16. Der Bürgermeister und die Rathsmitglieder sind für Beobachtung der 
Gesetze und der von den vorgesetzten Behörden ergangenen Anordnungen diesen Behör- 
den, hinsichtlich ihrer Geschäftsführung bei der Gemeindeverwaltung überdem der 
Gemeinde verantwortlich. 
# 17. Dieselben stehen, unbeschadet der allgemeinen Aufsicht der competenten 
Behörden, hinsichtlich der in §§ 11 und 12 bemerkten Geschäfte unter der Disciplinar- 
aufsicht der Amtshauptmannschaft und können bei grober oder wiederholter Pflichtver- 
letzung, sowie bei wahrgenommener Dienstunfähigkeit durch Letztere auf Zeit, nach vor- 
gängigem Gehör des Bezirksausschusses aber auch gänzlich von ihrem Amte entfernt 
werden.
	        
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