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Ist der Bürgermeister auf Lebenszeit angestellt, so leiden auf ihn die § 95, Absatz 2
und § 96 der Städteordnung bezüglichen Bestimmungen Anwendung.
Art. V.
Die §§ 121 bis 129 der Revidirten Städteordnung leiden auf Städte, welche dem
gegenwärtigen Gesetze unterstellt sind, keine Anwendung, können jedoch durch Orts-
statut theilweis für anwendbar erklärt werden.
Art. VI.
Die in § 131 und fg. der Revidirten Städteordnung geordnete Oberaussicht des
Staates wird, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen die Competenz einer anderen
Behörde begründet ist, zunächst durch den Amtshauptmann, und zwar in denjenigen
Fällen, für welche in der Städteordnung die Zuziehung des Kreisausschusses vorge-
schrieben ist, unter Zuziehung des in dem Gesetze, die Organisation der Behörden für
die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 bezeichneten Bezirksausschusses
ausgeübt.
In höherer Instanz steht die Handhabung der Oberaufsicht dem Kreishauptmann
und weiterhin dem Ministerium des Innern zu.
Art. VII.
Gegenwärtiges Gesetz tritt an Stelle des Gesetzes, die Anwendung der Landgemeinde-
ordnung auf kleinere Städte betreffend, vom 7. November 1838, an demselben Tage
in Wirksamkeit, an welchem das Gesetz vom 21. April 1873, die Organisation der
Behörden für die innere Verwaltung betreffend, in Kraft tritt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 24. April 1873.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.