Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Mit derselben Beschränkung können einzelne Classen von Gemeindemitgliedern den 
ihnen zustehenden Nutzungsrechten entsagen, wenn mindestens zwei Drittel der Mit- 
glieder es beschließen. Z 
* 12. Die Verwaltung des Gemeindevermögens ist der Gemeinde überlassen, doch 
kann dieselbe in Bezug auf Waldungen durch Anordnung der Aufsichtsbehörde beschränkt 
werden. 
13. Die etwa vorhandenen oder künftig entstehenden Schulden der Gemeinde 
sind ohne Angriff des Stammvermögens zu tilgen und ist zu diesem Zwecke für jede 
Schuld ein Tilgungsplan festzustellen. 
III. Von den Gemeindemitgliedern. 
4. Mitglieder einer Landgemeinde sind diejenigen selbstständigen Personen, 
welche im Gemeindebezirke wesentlich wohnhaft sind, oder ein Grundstück besitzen, oder 
ein selbstständiges Gewerbe treiben. 
Auch juristische Personen sind als Gemeindemitglieder zu betrachten, mit Ausnahme 
des Staatsfiscus und gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine, insgesammt dafern die- 
selben im Gemeindebezirke weder ansässig sind, noch Gewerbe treiben. 
15. Jedes Gemeindemitglied hat sich bei seinem Einzuge in die Gemeinde, oder 
sobald es zu Letzterer durch Erlangung der Selbstständigkeit, Ansässigmachung oder 
Begründung einer Gewerbeniederlassung in ein die Gemeindemitgliedschaft bedingendes 
Verhältniß tritt, bei dem Gemeindevorstande zu melden. Die neueintretenden Mit- 
glieder haben mittelst Handschlags anzugeloben, die ihnen als Gemeindemitgliedern 
obliegenden Pflichten treu zu erfüllen, der Obrigkeit gehorsam zu sein und das Beste 
der Gemeinde nach Kräften zu fördern. 
Auf Mitglieder des Königlichen Hauses leidet jedoch diese Vorschrift keine Anwend- 
ung, auch findet bei juristischen Personen keine Verpflichtung statt. 
IV. Von den Gemeindeleistungen. 
16. Jedes Gemeindemitglied hat zu den Gemeindelasten einschließlich der Tilgung 
und Verzinsung der bei seinem Eintritte etwa schon vorhandenen Schulden verhältniß- 
mäßig beizutragen. 
§ 17. Durch einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluß des Gemeinde- 
raths können auch unselbstständige Personen, soweit deren Vermögen nicht dem Nieß- 
brauche einer anderen Person unterliegt, an ihrem Wohnorte, und Staatsangehörige, 
welche keinen wesentlichen Wohnsitz im Lande haben, aber eine directe Staatssteuer am 
Orte entrichten, zur angemessenen Mitleidenheit an den Gemeindelasten gezogen werden.
	        
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