Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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In gleicher Weise können selbstständige Personen, welche sich nur vorübergehend 
im Gemeindebezirke aufhalten, bei mehr als dreimonatiger Dauer dieses Aufenthalts, 
soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zu angemessenen Beiträgen 
zu den Gemeindelasten verpflichtet werden. 
18.Die Mitleidenheit an den Gemeindelasten kann wegen Grundbesitzes nur 
dort, wo das Grundstück gelegen ist, wegen Gewerbebetrieb nur dort, wo die gewerb- 
liche Niederlassung besteht, in Anspruch genommen werden. 
Ausnahmen von dieser Regel können durch einen von der Aufsichtsbehörde genehmig- 
ten Beschluß des Gemeinderaths für besondere Fälle, namentlich dann gestattet werden, 
wenn Jemand sein Einkommen nur von auswärtigem Grundbesitze oder dergleichen 
Gewerbebetriebe bezieht. 
Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung an einem Orte 
besteht, dennoch ständig an mehreren Ortschaften statt, so kann in jedem dieser Orte ein 
verhältnißmäßiger Beitrag zu den Gemeindelasten gefordert werden. 
19. Die Erhebung indirecter Abgaben, soweit solche für Gemeindezwecke über- 
haupt zulässig ist, kann nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern stattfinden. 
#20. In Bezug auf die Gemeindeleistungen und deren Vertheilung unter die 
einzelnen Gemeindemitglieder oder deren Classen ist zunächst der bestehenden Orts- 
verfassung nachzugehen. 
§21. Wo Leistungen zu Gemeindezwecken zeither einzelnen Gemeindemitgliedern 
oder einzelnen Classen derselben obgelegen, Letzteren aber auch gewisse besondere Vor- 
theile, sei es in Nutzung an Gemeindegrundstücken oder sonst, zugestanden haben, hat 
es dabei zu bewenden. Dieß gilt insbesondere von den sogenannten Altgemeinden. 
Diese Leistungen können jedoch auf einseitigen Antrag abgelöst werden, und zwar 
im Mang.l freier Vereinigung nach Wahl des Verpflichteten entweder durch einmalige 
Zahlung des zwanzigfachen Betrags des nach dem Durchschnitte von 5 Jahren nach- 
weisbaren, beziehendlich durch sachverständige Schätzung festzustellenden jährlichen Auf- 
wands, oder durch Uebernahme einer jährlichen, diesem durchschnittlichen Aufwande ent- 
sprechenden Rente an die Gemeinde. Wählt der bisher Verpflichtete die Uebernahme 
einer festen Geldrente, so ist auf Antrag des Gemeinderaths die Rente auf dem für 
das Grundstück des Ersteren aufgestellten Grundbuchsfolium, ohne daß es hierzu der 
Einwilligung der auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger bedarf, einzutragen und 
leiden solchenfalls die Bestimmungen des § 28 des Geretzes vom 15. Mai 1851, Nach- 
träge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, Anwendung. Alle hierbei ent- 
stehenden Kosten hat der bisher Verpflichtete zu tragen. 
1873. 46
	        
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