Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die vorerwähnte Schätzung erfolgt eventuell durch Sachverständige, deren je einer 
von jedem Theile zu wählen ist, und welchen, falls sie sich nicht zu einigen vermögen, 
ein von dem. Amtshauptmann zu ernennender dritter Sachverständiger hinzuzutreten hat. 
§ 22. Durch in zwei verschiedenen, mindestens 14 Tage auseinanderliegenden 
Sitzungen gefaßten Beschluß des Gemeinderaths kann mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde eine neue Feststellung der Gemeindeleistungen erfolgen. 
& 23. Bei Geldanlagen ist sowohl das Einkommen vom Grundbesitze, als das aus 
anderen Quellen, in angemessener Weise zu berücksichtigen. 
Werden dieselben nach dem Maßstabe des Einkommens erhoben, sind festes Dienst- 
einkommen, Wartegeld und Pensionen nur zu 3 in Anschlag zu bringen. 
624. Persönliche Dienste sowohl wie Naturalleistungen können, erstere soweit sie 
nicht besondere Befähigung voraussetzen, zwar gefordert werden, doch sind selbige in 
Geld abzuschätzen und nach dem Maßstabe der Gemeindeanlagen zu vertheilen. 
Mit Ausnahme von dringenden Nothfällen können die persönlichen Dienste und 
Naturalleistungen durch tüchtige Stellvertreter geleistet oder nach der Abschätzung an die 
Gemeindecasse vergütet werden. 
Bei persönlichen Diensten im Interesse der Ortssicherheit kann die Stellvertretung 
sowie Geldzahlung ausgeschlossen werden. 
6 25. Befreiung von den Gemeindeleistungen steht den Mitgliedern des König- 
lichen Hauses für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze zu, ebenso den Geistlichen 
und Lehrern an öffentlichen Schulen hinsichtlich der persönlichen Gemeindedienste, inso- 
weit sie eine solche Befreiung zeither genossen haben, auf die Dauer ihrer gegenwärtigen 
Amtsführung. Andere persönliche Befreiungen finden nur insoweit statt, als sie durch 
besondere Gesetze oder Staatsverträge begründet sind. 
Von einzelnen außerordentlichen Lasten, z. B. Kriegseinquartierung, kann durch 
statutarische Bestimmung eine persönliche Befreiung zugestanden werden. 
§ 26. Dingliche Befreiungen, welche nach § 71 der Landgemeindeordnung vom 
7. November 1838 gehörig angemeldet und anerkannt worden sind, unterliegen auch 
ferner der Ablösung. 
6&27. Eine Befreiung von Gemeindeanlagen steht den Gebäuden und Grundstücken 
der Civilliste zu; dagegen den Gebäuden und Grundstücken, welche unmittelbar zu 
öffentlichen Zwecken des Staates, der Gemeinde oder des Gottesdienstes, zu Zwecken 
des öffentlichen Unterrichts oder der öffentlichen Wohlthätigkeit dienen, ingleichen Be- 
gräbnißplätzen nur insoweit, als sie zeither eine solche Befreiung genossen haben. 
Die Befreiung sämmtlicher vorstehend gedachter Grundstücke erstreckt sich jedoch 
weder auf Fälle der § 21 gedachten Art, noch auf solche Leistungen, welche nach der
	        
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