Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ortsverfassung den Adjacenten der Straßen obliegen. Auch erlischt dieselbe, sobald die 
Grundstücke keiner der oben bemerkten Classen mehr angehören. 
Dagegen ist dem Staatsfiscus der Aufwand nicht anzusinnen, welcher an im Ge- 
meindebezirke gelegenen fiscalischen Straßen, oder dem Staatsfiscus gehörigen öffent- 
lichen Wegen, Brücken oder Plätzen durch Trottoirlegung, Beschleußung oder andere, 
lediglich durch den örtlichen Verkehr und sonstige locale Bedürfnisse bedingte besondere 
Einrichtungen nothwendig wird. 
Eine allgemeine Befreiung des Staatsfiscus von Gemeindeanlagen auf den Ge- 
werbebetrieb findet nicht statt, es sollen jedoch zu denselben die Post= und Telegraphen- 
anstalten (auch soweit sie unter Verwaltung des Reiches stehen), der Staatseisenbahn- 
betrieb und die Landeslotterie nicht zugezogen werden. 
§& 28. Befreiungen von Gemeindeleistungen können weder durch Verjährung, noch 
auf Grund eines anderen Rechtstitels erworben werden. 
Das Ortsstatut kann solche aber für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, 
oder auf vorübergehende Zeit, namentlich also für Neubauten, zugestehen. 
Auch kann bei den § 7 gedachten Vereinbarungen, ingleichen bei Vereinigung eines 
selbstständigen Gutes mit einer Gemeinde ein Abkommen hinsichtlich der Gemeinde- 
leistungen getroffen werden, sowie es bei derartigen bereits geschlossenen Vereinbarungen 
ferner bewendet. 
V. Von der Gemeindeverwaltung. 
§29. Zu Vertretung der Gemeinde und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
wird in jeder Gemeinde in der Regel ein Gemeinderath bestellt, welcher aus 
dem Gemeindevorstande, 
einem oder mehreren Gemeindeältesten und 
einer Anzahl von Gemeindeausschußpersonen 
besteht. 
30. Die Zahl der zu wählenden Gemeindeältesten und Ausschußpersonen ist 
statutarisch nach örtlichem Bedürfnisse, die der Letzteren jedoch nicht über 27, festzustellen. 
Die Gesammtzahl der Ausschußpersonen ist auf die verschiedenen Hauptclassen der 
Ansässigen, und auf die Classe der unansässigen Gemeindemitglieder zu vertheilen. 
Bei Anschluß eines selbstständigen Gutes an die Gemeinde kann dem Besitzer 
desselben eine Vertretung im Gemeinderathe eingeräumt werden. « 
Im Uebrigen sind die Hauptclassen der Ansässigen nach dem Umfange ihres Grund— 
besitzes oder nach der Höhe der Staatssteuern zu bestimmen. Ebenso hat die Festsetzung 
der aus jeder Classe zu wählenden Ausschußpersonen unter Berücksichtigung einerseits 
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