Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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c) welche in den Jahren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere Zeit vom 
Orte abwesend zu sein genöthigt sind; 
d) welche durch Bekleidung des ihnen zugedachten Amtes in ihrer Berufs= oder 
Erwerbsthätigkeit wesentlich gestört werden würden; 
e) Diejenigen, welche ein Gemeindeamt 6 Jahre hintereinander bekleidet haben, für 
die nächsten 6 Jahre. 
Oeffentliche und Hof-Beamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen und active 
Militärs bedürfen zur Annahme der Wahl der Genehmigung ihrer Vorgesetzten, welche 
jedoch ohne erhebliche, in dem Wesen des Amtes beruhende und dem Gemeinderathe 
mitzutheilende Gründe nicht verweigert werden darf. 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet zunächst der Gemeinde- 
rath, im Falle einer gegen dessen Ausspruch erhobenen Einwendung die Aufsichts- 
behörde. » 
Dem Gemeinderathe steht es frei, ausnahmsweise auch aus anderen erheblichen 
Gründen von der Annahme der Wahl zu entbinden. 
39. Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt einer Ausschußperson 
anzunehmen oder fortzuverwalten, kann dem Weigernden auf die Dauer der ihm an— 
gesonnenen Verpflichtung eine jährliche Geldstrafe von 5 bis 100 Thaler auferlegt 
werden. 
Die Höhe derselben ist hiernach im einzelnen Falle durch den Gemeinderath, im 
Falle einer gegen dessen Ausspruch erhobenen Einwendung aber durch die Aufsichts— 
behörde zu bestimmen. 
Während der Strafdauer ist dem Straffälligen das Stimmrecht entzogen. 
40. Zum Zwecke der Stimmenabgabe kann durch Beschluß des Gemeinderaths 
der Gemeindebezirk in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. Die Leitung der Wahl 
liegt dem Gemeindevorstande, beziehendlich einem anderen vom Gemeinderathe aus 
seiner Mitte bestellten Wahlvorsteher ob, doch sind bei Abgabe und Auszählung der 
Stimmen jedenfalls 2 bis 3 Wahlgehülfen zuzuziehen, welche der Gemeinderath aus 
den Ausschußpersonen oder aus den anderen Stimmberechtigten zu wählen hat. 
# 41. Für die Wahl der Ausschußpersonen sind vom Gemeinderathe Listen der 
Stimmberechtigten, sowie der Wählbaren nach den § 30 gedachten Classen aufzustellen, 
welche vor jeder Wahl mindestens 14 Tage lang ausliegen müssen. Der Ort, wo dieß 
geschieht, sowie die Zeit, ist vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
#42. Bis zum Ende des siebenten Tages nach Bekanntmachung und Beginn der 
Auslegung steht jedem Betheiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem Gemeindevorstande 
Einspruch zu erheben. Findet der Gemeinderath die erhobene Ausstellung gerechtfertigt,
	        
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