Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 337 — 
so wird die Liste demgemäß berichtigt, entgegengesetzten Falles ist der Einspruch sofort 
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, welche darüber, soweit thunlich, vor Schluß der Liste 
zu entscheiden und die gefaßte Entschließung dem Einsprechenden zu eröffnen, nach Be— 
finden die Berichtigung der Liste anzuordnen hat. 
& 43. Nach Ablauf der im § 41 vorgeschriebenen 14 Tage ist die Wahlliste zu 
schließen und den zu diesem Zeitpunkte etwa noch nicht erledigten Einsprüchen für die 
bevorstehende Wahl keine weitere Folge zu geben. Nur wenn Personen die Stimm- 
berechtigung oder Wählbarkeit verloren haben, ist dieß auch nach Schluß der Liste stets 
noch zu beachten. 
Alle Gemeindemitglieder, welche in der geschlossenen Liste nicht eingetragen sind, 
können an der bevorstehenden Wahl nicht Theil nehmen. 
§ 44. Die vorzunehmende Wahl ist unter Angabe der Zeit und des Ortes der 
Abstimmung mindestens 7 Tage vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Für 
die Abgabe der Stimmzettel ist eine Frist von mindestens 3 Stunden zu gestatten. 
45. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche bei der Abgabe uneröffnet 
in ein verschlossenes Behältniß zu legen sind. 
Auf denselben sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein 
Zweifel übrig bleibt. 
Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nichtwähl- 
barer enthalten, sind dieselben ungültig. Werden zu viele oder zu wenige Namen auf 
einem Zettel gefunden, so wird hierdurch zwar die Gültigkeit desselben nicht aufgehoben, 
es sind aber die letzten auf dem Stimmzettel überzählig enthaltenen Namen als nicht 
beigefügt zu betrachten. 
46. Ueber die Abgabe, sowie über die Auszählung der Stimmen sind von dem 
Wahlvorsteher (vergl. § 40) oder einem durch ihn auszuwählenden Stimmberechtigten 
Protocolle aufzunehmen. 
#47. Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß zu einer gültigen Wahl die 
erfolgte Abstimmung einer gewissen Zahl oder Quote der Stimmberechtigten und für 
den Erwählten das Erlangen einer gewissen Stimmenzahl erforderlich sein soll. 
§ 48. Abgesehen von besonderen statutarischen Vorschriften der § 47 gedachten 
Art, entscheidet bei der Wahl die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, 
bei Stimmengleichheit das Loos. 
Für die Beurtheilung der Classenangehörigkeit der Gewählten ist der Zeitpunkt der 
Stimmenauszählung maßgebend. 
*49. Wird von dem Erwählten die Wahl abgelehnt, oder sollte sich dessen Nicht- 
wählbarkeit ergeben, so tritt ein Ersatzmann, wo aber dergleichen nicht vorhanden sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.