Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 58. Zu einer gültigen Wahl ist für den Erwählten die Mehrheit aller ab— 
gegebenen Stimmen erforderlich und nur wenn solche bei zweimaliger Abstimmung nicht 
zu erlangen ist, ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen Personen zu verschreiten, auf 
welche beim zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für die Zulassung zur engeren 
Wahl, als bei letzterer selbst das Loos. 
859. Die Wahl erfolgt, wenn nicht für einzelne Stellen ausdrücklich die Wahl 
auf längere Zeit beschlossen wird, auf 6 Jahre, vor deren Ablauf eine Neuwahl vor— 
zunehmen ist, bei welcher jedoch dieselben Personen wieder wählbar sind. 
§60. In Bezug auf Annahme und Ablehnung der Wahl, ingleichen hinsichtlich 
der freiwilligen oder unfreiwilligen Niederlegung des Amtes leiden die Vorschriften in 
§§ 38, 39 und 54, nicht minder § 53 mit Ausnahme dessen, was hier von dem Ver- 
luste der Wählbarkeit für eine besondere Classe bemerkt ist, Anwendung (vergl. auch 
l 800. 
Es findet jedoch kein Zwang zur Annahme einer auf mehr als 6 Jahre erfolgenden 
Wahl statt. 
&61. Die Wahl des Gemeindevorstands, sowie der zu seiner Stellvertretung in 
Handhabung der Ortspolizei berufenen Gemeindeältesten bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
Bestätigung durch den Amtshauptmann. 
Letztere kann nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden, und steht dem 
Wahlkörper frei, innerhalb 14 Tagen gegen einen solchen Beschluß auf Entscheidung 
des Kreishauptmanns anzutragen. 
Wird nach Verwerfung einer Wahl auch der hierauf vorzunehmenden zweiten Wahl 
die Bestätigung versagt, so ist der Kreishauptmann befugt, die erledigte Stelle provi- 
sorisch bis dahin, daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Gemeinde verwalten 
zu lassen. 1 
62. Sowohl der Gemeindevorstand, als die Gemeindeältesten sind vor ihrem 
Amtsantritte durch den Amtshauptmann oder einen Beauftragten desselben eidlich, bei 
Wiederwahl mittelst Handschlags unter Verweisung auf den bereits früher geleisteten 
Eid zu verpflichten. 
Die Gemeinderathsmitglieder sind zur Anwesenheit bei der Verpflichtung einzu- 
laden. 
s 63. Der Gemeindevorstand ist für seine Mühwaltung in angemessener Weise 
zu entschädigen. 
Das Nähere hierüber, sowie darüber, ob und welche Entschädigung einzelnen oder 
allen Gemeindeältesten zu gewähren sei, ist durch statutarischen Beschluß festzustellen. 
1878. 47
	        
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