Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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„mit Militaria versehen und offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei- 
Behörde versendet werden.“ 
Es wird ferner darauf hingewiesen, daß Punkt 10. 
mit § 287) und Punkt 13. 
mit § 25°") und 27, 1a’“") der neuen Disciplinar-Strafordnung für das Heer vom 
31. October dieses Jahres in Einklang zu bringen sind. 
Anstatt ad Punlt 12. 
„Kreis-Landrath“ 
ist zu setzen: 
„Amtshauptmann.“ 
Unstatt ad Punkt 17. 
„der Infanterie"“ 2c. bis mit „1. August“ 
heißt es: 
„der reitenden Artillerie haben sich in der Zeit vom 1. Februar bis 1. August, 
diejenigen der übrigen Truppen-Gattungen in der Zeit vom 1. April bis 
1. August" 
Die Rubrik „Cavallerie"“ zerfällt in die Unterabtheilungen: ad Schema XIV. 
schwere Reiter, 
Ulanen, 
leichte Reiter, 
die Rubrik „Jäger“ zerfällt in die Colonnen: 
Offiziere, 
Oberjäger, 
  
*) § 28 lantet: Zuwiderhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der militärischen Controle 
ertheilten Dienstvorschriften über Meldung des Aufenthaltsorts und der Wohnung in diesem Orte, 
sowie über Meldung einer jeden Veränderung des Aufenthaltsorts oder der Wohnung werden an 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes wahlweise mit Geldbuße von ein Dritttheil- bis zu zwanzig 
Thalern, oder mit Haft von einem bis acht Tagen geahndet. 
Die Festsetzung dieser Strafen geschieht durch das Landwehr-Bezirks-Commando; die Vollstreck- 
ung auf Regquisition desselben durch die Civilbehörde des Aufenthaltsorts des Bestraften. 
*) § 25 lautet: Besteht der Ungehorsam (§ 23, Nr. 1) in der Nichtbefolgung der Einberufungsordre zu 
einer Uebung, so darf nur dann die Bestrafung im Disciplinarwege erfolgen, wenn entweder der Ein- 
berufene nur zu spät sich an dem ihm bestimmten Orte gestellt hat, oder wenn die Umstände sonst eine 
milde Beurtheilung zulassen. 
½) 27, 1a. lautet: „Die über Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen der im § 23 aufgeführten, 
außer dem Dienst von ihnen begangenen militärischen Vergehen im Disciplinarwege zu verhängende 
Strafe darf das Maaß von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest in folgenden Fällen nicht über- 
steigen: 
8 wenn der Ungehorsam (§ 23, Nr. 1) besteht: 
in der Nichtbefolgung der Berufung zur Controlversammlung oder zu einem anderen Dienst, 
für welchen die Verpflegungs -Competenz nicht gewährt wird.
	        
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