Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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B. Von dem Wirkungskreise und der Geschäftsführung des Gemeinderaths. 
864. Der Gemeinderath versammelt sich auf die Berufung des Gemeindevor— 
stands oder seines Stellvertreters und unter Vorsitz desselben. 
Handelt es sich um Beschlußfassung über eine von dem Gemeindevorstande selbst 
abgelegte Rechnung, so hat derselbe sich des Vorsitzes zu enthalten (vergl. 8 78, Absatz 
3 und 4). 
*65. Zu Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 3 aller 
Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen kommen 
die Vorschriften des § 58 in Anwendung. 
Wenn ein Berathungsgegenstand die besonderen Privatinteressen einzelner Gemeinde- 
rathsmitglieder berührt, so haben dieselben sich der Theilnahme an der Beschlußfassung 
und, wenn nicht im gegebenen Falle ausdrücklich das Gegentheil beschlossen wird, auch 
an der Berathung zu enthalten, doch sind sie bei Beurtheilung der Beschlußfähigkeit 
des Gemeinderaths mitzuzählen. 
66. Ueber die Beschlüsse sind Niederschriften unter Angabe der an der Beschluß- 
fassung theilnehmenden Gemeinderathsmitglieder aufzunehmen und nach erfolgter Vor- 
lesung und Genehmigung mindestens von dem Vorsitzenden und zwei Ausschußpersonen 
zu unterschreiben. 
Diese Niederschriften, welche gehörig aufzubewahren sind, können auch von einer 
dem Gemeinderathe nicht angehörigen Person ausgenommen werden. 
§ 67. Sind bei einem Gegenstande der Beschlußfassung die Interessen der einzelnen 
Einwohnerelassen verschieden, so können die einer Classe angehörigen Gemeinderaths- 
mitglieder, wenn sie einstimmig das Interesse ihrer Classe durch einen Beschluß gefährdet 
erachten, auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde antragen und ist solchenfalls bis zu Ein- 
gang der letzteren die Ausführung des Beschlusses auszusetzen. 
68. Wo es die örtlichen Verhältnisse angemessen erscheinen lassen, kann auch 
durch das Ortsstatut die Oeffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderaths zur Regel 
gemacht werden. 
69. Der Gemeinderath bildet die berathende und beschlußfassende Behörde in 
allen Gemeindeangelegenheiten. 
Derselbe hat insbesondere auch das zu Gemeindezwecken anzustellende Dienstpersonal 
zu wählen und zu entlassen, Armenärzte und Hebammen anzunehmen, ingleichen die 
Einnehmer für directe Landessteuern, Land= und Landescultur-Renten, Brandcassen- 
beiträge 2c. zu bestellen.
	        
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