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B. Von dem Wirkungskreise und der Geschäftsführung des Gemeinderaths.
864. Der Gemeinderath versammelt sich auf die Berufung des Gemeindevor—
stands oder seines Stellvertreters und unter Vorsitz desselben.
Handelt es sich um Beschlußfassung über eine von dem Gemeindevorstande selbst
abgelegte Rechnung, so hat derselbe sich des Vorsitzes zu enthalten (vergl. 8 78, Absatz
3 und 4).
*65. Zu Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 3 aller
Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen kommen
die Vorschriften des § 58 in Anwendung.
Wenn ein Berathungsgegenstand die besonderen Privatinteressen einzelner Gemeinde-
rathsmitglieder berührt, so haben dieselben sich der Theilnahme an der Beschlußfassung
und, wenn nicht im gegebenen Falle ausdrücklich das Gegentheil beschlossen wird, auch
an der Berathung zu enthalten, doch sind sie bei Beurtheilung der Beschlußfähigkeit
des Gemeinderaths mitzuzählen.
66. Ueber die Beschlüsse sind Niederschriften unter Angabe der an der Beschluß-
fassung theilnehmenden Gemeinderathsmitglieder aufzunehmen und nach erfolgter Vor-
lesung und Genehmigung mindestens von dem Vorsitzenden und zwei Ausschußpersonen
zu unterschreiben.
Diese Niederschriften, welche gehörig aufzubewahren sind, können auch von einer
dem Gemeinderathe nicht angehörigen Person ausgenommen werden.
§ 67. Sind bei einem Gegenstande der Beschlußfassung die Interessen der einzelnen
Einwohnerelassen verschieden, so können die einer Classe angehörigen Gemeinderaths-
mitglieder, wenn sie einstimmig das Interesse ihrer Classe durch einen Beschluß gefährdet
erachten, auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde antragen und ist solchenfalls bis zu Ein-
gang der letzteren die Ausführung des Beschlusses auszusetzen.
68. Wo es die örtlichen Verhältnisse angemessen erscheinen lassen, kann auch
durch das Ortsstatut die Oeffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderaths zur Regel
gemacht werden.
69. Der Gemeinderath bildet die berathende und beschlußfassende Behörde in
allen Gemeindeangelegenheiten.
Derselbe hat insbesondere auch das zu Gemeindezwecken anzustellende Dienstpersonal
zu wählen und zu entlassen, Armenärzte und Hebammen anzunehmen, ingleichen die
Einnehmer für directe Landessteuern, Land= und Landescultur-Renten, Brandcassen-
beiträge 2c. zu bestellen.