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kunden. Durch Schriften, in denen Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit
übernommen wird, wird die Gemeinde nur dann verpflichtet, wenn dieselben außer von
dem Gemeindevorstande noch von zwei Gemeinderathsmitgliedern unterzeichnet sind.
In Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Gemeinde und deren Gemeinderathe
oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder entstehen könnten, ist zu Vertretung der
Ersteren von dem Amtshauptmann ein Actor zu bestellen.
# 73. Der Gemeindevorstand ist das örtliche Organ der Landes= und Bezirks-
verwaltung, soweit dazu nicht besondere Behörden bestimmt sind.
74. Demselben ist unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft die Verwaltung der
Ortspolizei in folgenden Angelegenheiten übertragen:
a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums und die
Abwehr von Friedensstörungen, sowie die Annahme von Anmeldungen zu Wahl-
versammlungen;
b) die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasser-
läufe und Brücken, ingleichen für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung,
sowie die Sicherung des freien Verkehrs auf denselben;
J) in Bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zu Abwendung von Epidemien
und Seuchen, die öffentliche Krankenpflege einschließlich der Fürsorge für die
Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von Eßwaaren, die
Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe, und
für das Begräbnißwesen, soweit es nicht den kirchlichen Behörden unterstellt ist;
d) die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreiten gegen
Betrunkene und gegen verbotenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Vergnügungen
und Schankstätten einschließlich der Handhabung der Vorschriften über Inne-
haltung der Polizeistunde, der Tanz= und Badeplätze, sowie der Sonntagsfeier,
Abwendung von Störungen der Ordnung auf den Straßen und der nächtlichen
Ruhe;
e) die Armenpflege einschließlich der Fürsorge für augenblicklich Obdachlose;
f) die Arbeiter= und Gesinde-Polizei und die Annahme der Anmeldung von Fremden;
g) das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung von Schießgewehren oder anderen
Waffen, gegen Landstreicher, Aufläufe und Schlägereien, sowie die Beaufsich-
tigung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen;
„h) von der Baupolizei und dem Brandversicherungswesen die Annahme von Baugeneh-
migungsgesuchen, die Anmeldung von Neubauten und die Anzeige von Schaden-
feuern, die Aufsicht über Bauordnungswidrigkeiten und gefährliche Baulich-
keiten, sowie über die Mobiliarbrandschädenversicherung und die von der zustän-
digen Verwaltungsbehörde ihm sonst übertragenen Geschäfte;