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Eine solche Vereinigung kann auch von dem Kreishauptmann nach Gehör des
Bezirksausschusses angeorduet werden, wenn einzelne Gemeinden oder selbstständige
Gutsbezirke die ihnen nach gegenwärtigem Gesetze obliegenden Befugnisse und Pflichten
für sich allein nicht gehörig zu erfüllen vermögen.
§6 90. Ueber den Zweck, die Vertretung und die Verwaltung jedes Gemeinde-
verbands, sowie über die Beschaffung der für denselben erforderlichen Mittel ist ein
Statut zu errichten, wobei die in Vorstehendem hinsichtlich einzelner Gemeinden gegebenen
Vorschriften analog in Anwendung zu bringen sind.
Bei zwangsweiser Vereinigung mehrerer Gemeinde= beziehendlich Gutsbezirke zu
einem Verbande für bestimmte Gemeindezwecke ist das Beitragsverhältniß zu den
gemeinsamen Ausgaben im Mangel freiwilligen Uebereinkommens durch die Aufsichts-
behörde festzustellen.
&91. Soweit Gemeindeverbände der vorbezeichneten Art bereits bestehen, hat es
dabei zu bewenden.
& 92. Ein Gemeindeverband kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
wieder aufgelöst werden.
IX. Von der Oberaufsicht des Staates.
93. Die Oberaufsicht des Staates ist außer auf die Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften namentlich darauf gerichtet, daß die Befugnisse der Gemeinde und ihrer
Organe nicht überschritten, das Stammvermögen erhalten und sein Ertrag nur zum
Besten der Gemeinde verwendet, eine ungerechtfertigte Belastung der Gemeinde mit
Schulden vermieden werde, auch die Tilgung der letzteren stets planmäßig erfolge.
& 94. Dieselbe wird, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen die Com-
petenz einer anderen Behörde begründet ist, zunächst durch den Amtshauptmann, in
den §§ 2, 7 Absatz 1, 8, 9, 12, 17, 18, 22, 38, 39, 42, 67, 83, 87, 88, 89 Absatz 1,
90, 92, 96, 97 a bis c, e und k und 98 bemerkten Fällen unter Zuziehung des in
dem Gesetze, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom
21. April 1873 bezeichneten Bezirksausschusses ausgeübt.
Letzterer ist auch zuzuziehen, wenn der Amtshauptmann zu einem Beschlusse der im
§97 Sub d und g gedachten Art die Genehmigung zu ertheilen Bedenken trägt.
In höherer Instanz steht die Handhabung der Oberaufsicht dem Kreishauptmann
und weiterhin dem Ministerium des Innern zu.
#95. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, zu Ausübung ihres Aufsichtsrechts jeder-
zeit über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde, sowie über die Erfüllung der
Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Gemeindeorgane Auskunft und