Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Eine solche Vereinigung kann auch von dem Kreishauptmann nach Gehör des 
Bezirksausschusses angeorduet werden, wenn einzelne Gemeinden oder selbstständige 
Gutsbezirke die ihnen nach gegenwärtigem Gesetze obliegenden Befugnisse und Pflichten 
für sich allein nicht gehörig zu erfüllen vermögen. 
§6 90. Ueber den Zweck, die Vertretung und die Verwaltung jedes Gemeinde- 
verbands, sowie über die Beschaffung der für denselben erforderlichen Mittel ist ein 
Statut zu errichten, wobei die in Vorstehendem hinsichtlich einzelner Gemeinden gegebenen 
Vorschriften analog in Anwendung zu bringen sind. 
Bei zwangsweiser Vereinigung mehrerer Gemeinde= beziehendlich Gutsbezirke zu 
einem Verbande für bestimmte Gemeindezwecke ist das Beitragsverhältniß zu den 
gemeinsamen Ausgaben im Mangel freiwilligen Uebereinkommens durch die Aufsichts- 
behörde festzustellen. 
&91. Soweit Gemeindeverbände der vorbezeichneten Art bereits bestehen, hat es 
dabei zu bewenden. 
& 92. Ein Gemeindeverband kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
wieder aufgelöst werden. 
IX. Von der Oberaufsicht des Staates. 
93. Die Oberaufsicht des Staates ist außer auf die Befolgung der gesetzlichen 
Vorschriften namentlich darauf gerichtet, daß die Befugnisse der Gemeinde und ihrer 
Organe nicht überschritten, das Stammvermögen erhalten und sein Ertrag nur zum 
Besten der Gemeinde verwendet, eine ungerechtfertigte Belastung der Gemeinde mit 
Schulden vermieden werde, auch die Tilgung der letzteren stets planmäßig erfolge. 
& 94. Dieselbe wird, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen die Com- 
petenz einer anderen Behörde begründet ist, zunächst durch den Amtshauptmann, in 
den §§ 2, 7 Absatz 1, 8, 9, 12, 17, 18, 22, 38, 39, 42, 67, 83, 87, 88, 89 Absatz 1, 
90, 92, 96, 97 a bis c, e und k und 98 bemerkten Fällen unter Zuziehung des in 
dem Gesetze, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 
21. April 1873 bezeichneten Bezirksausschusses ausgeübt. 
Letzterer ist auch zuzuziehen, wenn der Amtshauptmann zu einem Beschlusse der im 
§97 Sub d und g gedachten Art die Genehmigung zu ertheilen Bedenken trägt. 
In höherer Instanz steht die Handhabung der Oberaufsicht dem Kreishauptmann 
und weiterhin dem Ministerium des Innern zu. 
#95. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, zu Ausübung ihres Aufsichtsrechts jeder- 
zeit über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde, sowie über die Erfüllung der 
Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Gemeindeorgane Auskunft und
	        
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