Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Nachweisungen zu verlangen, auch an Ort und Stelle die nöthigen Erörterungen zu 
veranstalten, nicht minder die Mitglieder des Gemeinderaths, welche ihre Pflicht ver— 
letzen, mit Ordnungsstrafen zu belegen. 
96. Unterläßt eine Gemeinde die ihr obliegenden und im öffentlichen Interesse 
nöthigen Leistungen und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung der dazu erforder- 
lichen Mittel, so ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, sie dazu anzuhalten und, wenn die 
deshalb erlassenen Verfügungen ohne Erfolg bleiben, das Nöthige auf Kosten der Ge- 
meinde ausführen und die dazu erforderlichen Mittel göthigenfalls durch Ausschreiben 
und Einziehen von Gemeindeanlagen aufbringen zu lassen. 
97. Vor der Ausführung ist zur Gültigkeit folgender Beschlüsse: 
a) zu allen statutarischen Festsetzungen, 
b) zu Aenderung des Gemeindebezirks, 
) zu Verminderung des Stammvermögens, 
d) zu Veräußerung von Gemeindegrundstücken, 
e) zu Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde, 
f) zu Feststellung des Fußes für die Aufbringung von Gemeindeanlagen, 
8) zu Vermehrung der Gemeindeschulden, dafern dieselbe innerhalb Jahresfrist bei 
einer Bevölkerung unter 1000 Einwohnern mehr als 100 Thaler und bei 
größerer Seelenzahl mehr als 100 Thaler auf je 1000 Einwohner beträgt, 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 
Auf Schulden, welche binnen Jahresfrist zurückbezahlt werden, leidet die Vorschrift 
sub 8 keine Anwendung. 
b. In besonderen Fällen kann von dem Ministerium des Innern auf Antrag 
des Gemeinderaths nach vorheriger Begutachtung der Aufsichtsbehörde von Bestimm- 
ungen des gegenwärtigen Gesetzes dispensirt werden. 
8 99. Alle Geschäfte, welche lediglich Folge des Oberaufsichtsrechts sind, sollen 
völlig kosten- und stempelfrei erledigt werden. 
Dagegen leiden auf unbegründete Beschwerden, sowie auf die durch ordnungs— 
widriges Verfahren bei den Staatsverwaltungs- und Aufsichtsbehörden veranlaßten 
Verhandlungen und Entschließungen auch in eigentlichen Gemeindesachen die wegen 
Berechnung und Abstattung von Kosten im Allgemeinen geltenden Grundsätze An— 
wendung. 
5 100. Gegenwärtiges Gesetz tritt zugleich mit dem Gesetze vom 21. April 1873, 
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, in Kraft. Von 
dem gleichen Zeitpunkte an werden die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838, 
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