Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Einschreiten der Eltern gegen Disciplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung 
der Schule ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Schulvorstands oder des 
Lehrers mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern, welche im Falle der Nichterlegung nach 
§§ 28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in Haft umzuwandeln ist, zu ahnden. 
Die eingegangenen Strafgelder fließen zur Ortsschulcasse. 
#6. An Orten, in welchen sich Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse Berücksichtig- 
befinden und für die Angehörigen der Confession der Minderzahl innerhalb des Schul- greune 
bezirks eigene den Schulen der Confession der Mehrzahl gleichstehende Schulanstalten verhältnisses. 
bestehen, haben die schulpflichtigen Kinder die Schule ihrer Confession zu besuchen. 
Besteht aber für die Angehörigen der Confession der Minderzahl keine besondere 
Schule im Schulbezirke, so sind die schulpflichtigen Kinder derselben zum Besuche der 
öffentlichen Ortsschule verpflichtet. Doch sind sie, unter entsprechender Ermäßigung 
des Schulgeldes, von der Theilnahme an dem in dieser ertheilten Religionsunterrichte 
befreit. 
Für den Religionsunterricht im eigenen Bekenntnisse dieser Kinder ist in einer von 
der Vertretung der betreffenden Religionsgesellschaft für ausreichend erachteten Weise zu 
sorgen und darüber, daß es geschehen, Zeugniß beizubringen. Ist jedoch dazu keine 
Gelegenheit vorhanden, so können, auf Antrag der Eltern, Kinder bis zum zwölften 
Lebensjahre auch am Religionsunterrichte einer anderen Confession, als derjenigen, in 
welcher sie zu erziehen sind, theilnehmen. 
Kinder von solchen Dissidenten, welche keiner Religionsgesellschaft angehören (§ 21 
des Gesetzes vom 20. Juni 1870), haben an dem Religionsunterrichte einer anerkannten 
oder bestätigten Religionsgesellschaft Theil zu nehmen. Die Wahl der betreffenden 
Religionsgesellschaft steht den Erziehungspflichtigen frei, und ist von diesen die bezüg- 
liche Erklärung hierüber bei Anmeldung des Kindes zur Schule abzugeben. 
§&# J. Die Schulgemeinden (§ 9) sind verpflichtet, die Mittel zur Errichtung und Schul-Unter- 
Unterhaltung der dem Bedürfnisse ihrer Mitglieder entsprechenden Volksschulen mit haltungepflicht. 
Einschluß der Fortbildungsschule aufzubringen, soweit nicht besondere Fonds dazu vor- 
handen sind. 
Zu diesem Behufe haben zuvörderst diejenigen Mitglieder der Schulgemeinde, 
welchen die Sorge für die Erziehung der die Schule besuchenden Kinder obliegt, ein 
gewisses Schulgeld zu entrichten. Dieses ist vom Ortsschulvorstande oder von derjenigen 
Gemeindebehörde, welche nach der Localschulordnung dessen Functionen versieht, zu be- 
stimmen; es kann nach den Vermögens= und Familienverhältnissen der Beitragspflich- 
tigen abgestuft, auch kann von Erhebung eines Schulgeldes bei der Fortbildungsschule 
abgesehen werden.
	        
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