Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Localschul- 
ordnungen. 
Schulbezirke. 
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Dasjenige, was über den Ertrag des Schulgeldes zu dem Gehalte der Lehrer und 
zur Bestreitung der übrigen Schulbedürfnisse erforderlich ist, wird von der gesammten 
Schulgemeinde durch Anlagen nach Vorschrift des Gesetzes vom 8. März 1838 in Ver— 
bindung mit den Erläuterungs- und Abänderungsgesetzen vom 21. März 1843 und 
vom 12. December 1855 aufgebracht. In den in 88 3 und 6 des Gesetzes vom 12. De- 
cember 1855 bezeichneten Fällen tritt bei Schulanlagen an die Stelle der Consistorial= 
behörden die im gegenwärtigen Gesetze geordnete oberste Schulbehörde. 
Die den Geistlichen und Lehrern nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen 
eingeräumte Befreiung von persönlichen Anlagen für Schulzwecke bleibt blos noch bezüglich 
der bereits angestellten Geistlichen und Lehrer so lange aufrecht erhalten, als dieselben 
nicht in andere Stellen übergehen oder Gehaltserhöhungen erhalten und annehmen. 
Denjenigen Gemeinden, welche hierzu unvermögend sind, werden sowohl zum Schul- 
bau, als auch zur Schulunterhaltung Zuschüsse aus der Staatscasse gewährt. 
& . Jede Schulgemeinde hat eine Localschulordnung zu entwerfen und bei der 
Schulinspection zur Genehmigung einzureichen. Dieselbe darf etwas den wesentlichen 
Bestimmungen dieses Gesetzes Widersprechendes nicht enthalten. 
II. Einrichtung der Volksschulen. 
§ 9.. Jede öffentliche Schule (beziehendlich die Gesammtheit der an einem Orte 
befindlichen öffentlichen Schulen) muß einen bestimmten, räumlich abgegrenzten Schul- 
bezirk haben, welcher sich auch über mehrere Orte und Ortstheile erstrecken kann und 
welchem die bezüglichen selbstständigen Gutsbezirke (exemte Grundstücke) zuzutheilen find. 
Die Bewohner desselben bilden, unter Ausschluß der Angehörigen anderer Religions-= 
bekenntnisse, welche eigene Volksschulen unterhalten, die Schulgemeinde. 
Die Mitglieder jeder im Königreiche zugelassenen Religionsgesellschaft können mit 
Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts eigene Schulen 
für ihre Kinder errichten, und sind diese Schulen in allen Stücken den Bestimmungen 
des allgemeinen Volksschulgesetzes unterworfen. 
Der Schulgemeinde steht das Recht der juristischen Persönlichkeit und, unter Ober- 
aufsicht des Staates, die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten zu. 
Die Zahl der Schulen bestimmt sich durch das Bedürfnit und die Möglichkeit, der 
vorhandenen schulfähigen Jugend genügenden Unterricht zu verschaffen. Die Regulirung 
der Schulbezirke, insbesondere Ausschulung und Einschulung, verfügt die oberste Schul- 
behörde von Amtswegen oder auf Antrag der Betheiligten. 
Bei der Trennung eines Schulverbands sind dem Lehrer auf seine Amtszeit die 
Bezüge aus den abgetrennten Orten oder Ortstheilen fortzugewähren. Ob die Aus-
	        
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