Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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scheidenden den beim Schulbezirke bleibenden Gemeinden eine Entschädigung zu gewähren 
oder ob sie eine solche zu erhalten haben, bleibt in jedem einzelnen Falle der Vereinigung 
unter den Betheiligten und, wenn eine solche nicht zu Stande kommt, der Entscheidung 
der obersten Schulbehörde vorbehalten. 
10. Zu Bestreitung sämmtlicher Bedürfnisse der Orts= oder Bezirksschulen be- 
steht die von der Schulgemeinde zu vertretende Schulcasse. 
Aus dieser Schulcasse sind zu gewähren: 
a) die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen und der aus Anlaß ihrer Anstellung 
entstehende Aufwand, 
b) der Aufwand für etwa nöthige Stellvertretungen, welche ohne Schuld des Lehrers 
erforderlich werden, 
c) die Kosten für Errichtung der Schulgebäude, für Unterhaltung derselben und der 
dazu gehörigen Grundstücke, sowie die von denselben zu entrichtenden Abgaben, 
insofern nicht nach örtlicher Verfassung oder vermöge eines besonderen Rechts- 
titels andere Verpflichtete vorhanden sind, 
d) der Bedarf zur Herstellung und Unterhaltung des Schulinventars und des Lehr- 
apparats, 
e) der zur Heizung, Beleuchtung und Reinhaltung der Schulräume erforderliche 
Aufwand, 
I) der bei Verwaltung der Schulangelegenheiten und der Schuloeasse entstehende 
Geschäfts= und Nebenaufwand. 
In die Schulcasse fließen: 1 
a) das Einkommen aus den für die Zwecke der Schule bestehenden Stiftungen und 
Fonds, 
b) die der Schule überwiesenen Zuflüsse aus anderen Fonds, 
c) das Schulgeld, 
d) die nach Herkommen oder Ortsstatut für die Schule einzufordernden Abgaben 
bei Käufen und anderen Besitzveränderungen, 
e) die Strafgelder, welche nach diesem Gesetze (§ 5) und anderen Gesetzen zum 
Besten des Schulwesens zu verwenden sind, 
)die von der gesammten Schulgemeinde aufzubringenden Anlagen (vergl. § 7, 
Alinea 3), 
8) die aus der Staatscasse etwa gewährten Zuschüsse (§ 7, Alinea 5). 
Der Inhaber einer Schulstelle benutzt die zur Dotation derselben gehörigen Grund- 
stücke und bezieht das Einkommen vom Kirchenamte unmittelbar ohne Concurrenz der 
Schulcassenverwaltung. 
1873. 49 
Schulcasse.
	        
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