— 356 —
scheidenden den beim Schulbezirke bleibenden Gemeinden eine Entschädigung zu gewähren
oder ob sie eine solche zu erhalten haben, bleibt in jedem einzelnen Falle der Vereinigung
unter den Betheiligten und, wenn eine solche nicht zu Stande kommt, der Entscheidung
der obersten Schulbehörde vorbehalten.
10. Zu Bestreitung sämmtlicher Bedürfnisse der Orts= oder Bezirksschulen be-
steht die von der Schulgemeinde zu vertretende Schulcasse.
Aus dieser Schulcasse sind zu gewähren:
a) die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen und der aus Anlaß ihrer Anstellung
entstehende Aufwand,
b) der Aufwand für etwa nöthige Stellvertretungen, welche ohne Schuld des Lehrers
erforderlich werden,
c) die Kosten für Errichtung der Schulgebäude, für Unterhaltung derselben und der
dazu gehörigen Grundstücke, sowie die von denselben zu entrichtenden Abgaben,
insofern nicht nach örtlicher Verfassung oder vermöge eines besonderen Rechts-
titels andere Verpflichtete vorhanden sind,
d) der Bedarf zur Herstellung und Unterhaltung des Schulinventars und des Lehr-
apparats,
e) der zur Heizung, Beleuchtung und Reinhaltung der Schulräume erforderliche
Aufwand,
I) der bei Verwaltung der Schulangelegenheiten und der Schuloeasse entstehende
Geschäfts= und Nebenaufwand.
In die Schulcasse fließen: 1
a) das Einkommen aus den für die Zwecke der Schule bestehenden Stiftungen und
Fonds,
b) die der Schule überwiesenen Zuflüsse aus anderen Fonds,
c) das Schulgeld,
d) die nach Herkommen oder Ortsstatut für die Schule einzufordernden Abgaben
bei Käufen und anderen Besitzveränderungen,
e) die Strafgelder, welche nach diesem Gesetze (§ 5) und anderen Gesetzen zum
Besten des Schulwesens zu verwenden sind,
)die von der gesammten Schulgemeinde aufzubringenden Anlagen (vergl. § 7,
Alinea 3),
8) die aus der Staatscasse etwa gewährten Zuschüsse (§ 7, Alinea 5).
Der Inhaber einer Schulstelle benutzt die zur Dotation derselben gehörigen Grund-
stücke und bezieht das Einkommen vom Kirchenamte unmittelbar ohne Concurrenz der
Schulcassenverwaltung.
1873. 49
Schulcasse.