Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 364 — 
3. Besserungsverfahren. 
Das Besserungsverfahren ist wegen Verabsäumung oder Verletzung der Dienstpflicht 
oder wegen eines die Wirksamkeit im Berufe beeinträchtigenden Verhaltens einzuleiten. 
Hierher gehören insbesondere: 
a) Mangel an Fleiß bei der Vorbereitung zum Unterrichte; 
b) Säumigkeit im Dienste und nachlässige Ertheilung des Unterrichts; 
c) Ungehorsam gegen die Anordnungen der Schulbehörden und achtungswidriges 
Benehmen gegen diese oder die dienstlichen Vorgesetzten; 
d) Unverträglichkeit in dienstlicher Beziehung; 
e) Mißbrauch der amtlichen Stellung zu eigennützigen Zwecken; 
f) harte oder unangemessene Behandlung der Schuljugend; 
8) Trunksucht, leichtsinniges Schuldenmachen und Verkehr mit übelberüchtigten Per- 
sonen oder an unpassenden Orten. 
Das Besserungsverfahren beginnt mit einer vom Schulvorstande durch eine der 
§ 29 unter a, b genannten Personen oder von dem Bezirksschulinspector zu ertheilende 
Ermahnung. 
Bleibt diese Ermahnung fruchtlos, so hat die Bezirksschulinspection zu dem ersten 
Vorhalte zu verschreiten, welcher in der Ertheilung eines Verweises unter Vorhaltung 
des Ungebührnisses besteht und womit die Bedeutung zu verbinden ist, daß, dafern der 
Lehrer eine Besserung seines Verhaltens sich nicht angelegen sein lasse, seine zeitweilige 
Amtsenthebung (Suspension) bis zu drei Monaten, nach Befinden mit Entziehung des 
Gehalts auf diese Zeit, erfolgen werde. 
Der erste Vorhalt verliert seine Wirkung, wenn ein Lehrer drei Jahre lang seit 
dessen Ertheilung keinen gegründeten Anlaß zu disciplinarischem Einschreiten gegeben hat. 
Wenn dagegen innerhalb dieses Zeitraums gegen den Lehrer neue begründete Be- 
schwerden vorgebracht werden, so hat die Schulinspection wegen Verhängung der ange- 
drohten Suspension Entschließung zu fassen, dabei aber auch, gleichviel ob von dem 
Rechte der Suspension Gebrauch gemacht wird oder nicht, dem Lehrer anzudrohen, daß, 
sobald er auf's Neue des gerügten oder eines anderen der bezeichneten Fehler sich 
schuldig machen sollte, seine Entlassung vom Amte erfolgen werde. Dies ist der 
zweite Vorhalt. 
Gegen den zweiten Vorhalt, sowie gegen die zeitweilige Amtsenthebung steht dem 
Lehrer während einer Frist von zehn Tagen, von Zeit der Eröffnung des bezüglichen 
Beschlusses der Schulinspection an, die Berufung an die oberste Schulbehörde frei. 
Bleibt auch der zweite Vorhalt ohne Wirkung und hat sich der Lehrer auf's Neue 
einer der oben verzeichneten Vergehungen schuldig gemacht, so hat die oberste Schul-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.