Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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a) auf die Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung 
der Kinder; 
b) auf den Fleiß und das Verhalten des Lehrerpersonals und auf die in der Schule 
herrschende Disciplin, Ordnung und Reinlichkeit; 
c) auf die Einhaltung des Lehrplans, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fort- 
schritte der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern; 
1) auf die eingeführten Lehrmittel und die innere Einrichtung des Lehrplans; 
e) auf die wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer und deren etwaige Nebenbeschäf- 
tigung; 
f) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule, insbesondere auf die pünktliche Be- 
zahlung der Lehrerbesoldungen und die Unterhaltung der Schuleinrichtung; 
8) auf die Beschaffenheit der Schullocale; 
) auf die amtliche Wirksamkeit des Ortsschulvorstands. 
Der Bezirksschulinspector ist verpflichtet, bei den Revisionen von den Protocollen 
des Ortsschulvorstands Einsicht zu nehmen, und hat das Recht, den Vorsitzenden des- 
selben zu veranlassen, den Schulvorstand zu einer Sitzung zusammenzuberufen. 
Bei dem Besuche von Privatunterrichtsanstalten hat der Bezirksschulinspector darauf 
zu sehen, daß dieselben den Bedingungen, unter welchen ihre Errichtung genehmigt wurde, 
entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. 
2. Er prüft und genehmigt die von den Lehrern oder Directoren ihm zu über- 
reichenden Lehr= und Stundenpläne. 
3. Der Bezirksschulinspector hat für die einstweilige Verwaltung erledigter Lehrer- 
stellen Sorge zu tragen (§ 20, Punkt 4), wegen der behufs der Besetzung einer Lehrer- 
stelle abzulegenden Amtsproben, auch wegen Verpflichtung und Einweisung der zu 
Schulstellen in seinem Bezirke berufenen Lehrer das Nöthige vorzukehren und über Ur- 
laubsgesuche von Lehrern auf die Zeit von vier Tagen bis zu vier Wochen Entschließ- 
ung zu fassen. 
4. Er veranstaltet und leitet die behufs der Entwickelung des Schulwesens und 
Förderung des wissenschaftlich pädagogischen Strebens mit den Lehrern seines Bezirks 
jährlich wenigstens ein Mal abzuhaltenden Conferenzen. 
Sämmtliche Bezirksschulinspectoren treten alljährlich zu einer am Sitze der obersten 
Schulbehörde zu veranstaltenden Conferenz zusammen, um über Maßregeln zu Hebung 
des Volksschulwesens, Einführung geeigneter Lehrmittel, nothwendige Veränderungen 
des Lehrziels der Schulanstalten u. s. f. zu berathen. Ueber die Ergebnisse dieser Be- 
rathungen, zu welchen auch einige anerkannt tüchtige und bewährte Lehrer zuzuziehen 
und Mitglieder der kirchlichen Oberbehörden, sowie des Landes-Medicinalcollegiums 
einzuladen sind, hat die oberste Schulbehörde Entschließung zu fassen.
	        
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