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5. Jeder Bezirksschulinspector hat am Jahresschlusse einen Bericht über den Befund
der gehaltenen Revisionen und die sonst von dem Zustande der Schulen seines Bezirks
erlangte Kenntniß an die oberste Schulbehörde zu erstatten, vorhandene Uebelstände
und Hindernisse beim Schulwesen darin hervorzuheben und geeignete Mittel zu deren
Abstellung in Vorschlag zu bringen.
6. Endlich hat er besondere Aufträge der obersten Schulbehörde auszuführen.
834. Die nächste, den Ortsschulvorständen vorgesetzte und vornehmlich zur Auf—
rechterhaltung der äußeren Ordnung im Schulwesen bestellte Behörde ist die Bezirks-
schulinspection.
Die Bezirksschulinspection besteht:
a) für Städte, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben, aus dem
Stadtrathe und dem Bezirksschulinspector; das Directorium actorum führt in
Städten der Stadtrath;
b) für alle übrigen Orte aus dem Verwaltungsbeamten des Bezirks und dem Bezirks-
schulinspector.
Die Mitglieder der Bezirksschulinspection haben in den zu ihrem Geschäftskreise
gehörigen Angelegenheiten gemeinschaftlich Entschließung zu fassen und zu verfügen.
Ueber etwaige Meinungsverschiedenheiten unter ihnen entscheidet die oberste Schul-
behörde und ebenso in allen den Fällen, wo in Städten, deren Stadtrath Mitglied der
Bezirksschulinspection ist, die Interessen der Schulgemeinde und der bürgerlichen Ge-
meinde sich gegenüberstehen.
35. Der Wirkungskreis der Bezirksschulinspection umfaßt vorzugsweise folgende
Geschäfte:
1. die Sorge für die Ausführung der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und
Anordnungen;
2. die Leitung der Verhandlungen über Aus= und Einschulungen, die Oberaufsicht
über Schulbauten, Beschaffung von Schullocalitäten und Schuleinrichtungen,
sowie über die Gewährung der den Lehrern zukommenden Bezüge;
3. die Prüfung und Genehmigung der den Lehrern auszustellenden Anstellungs-
urkunden, sowie der Localschulordnungen;
4. die Ausübung des staatlichen Schutzrechts über die Localschulfonds und Schul-
stiftungen, insofern nicht dazu andere Organe bestellt sind;
5. die Prüfung der jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen, sowie
die Durchsicht und Richtigstellung der Schulcassenrechnungen;
6. die Entscheidung in erster Instanz in Administrativjustizstreitigkeiten oder an-
deren Differenzen über die Beiträge und Leistungen zu Schulzwecken und die
Begutachtung der Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln;
1873. 51
Bezirksschul-
inspection als
Behörde.
Wirkungskreis
der Bezirks-
schulinspection.