Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 371 — 
5. Jeder Bezirksschulinspector hat am Jahresschlusse einen Bericht über den Befund 
der gehaltenen Revisionen und die sonst von dem Zustande der Schulen seines Bezirks 
erlangte Kenntniß an die oberste Schulbehörde zu erstatten, vorhandene Uebelstände 
und Hindernisse beim Schulwesen darin hervorzuheben und geeignete Mittel zu deren 
Abstellung in Vorschlag zu bringen. 
6. Endlich hat er besondere Aufträge der obersten Schulbehörde auszuführen. 
834. Die nächste, den Ortsschulvorständen vorgesetzte und vornehmlich zur Auf— 
rechterhaltung der äußeren Ordnung im Schulwesen bestellte Behörde ist die Bezirks- 
schulinspection. 
Die Bezirksschulinspection besteht: 
a) für Städte, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben, aus dem 
Stadtrathe und dem Bezirksschulinspector; das Directorium actorum führt in 
Städten der Stadtrath; 
b) für alle übrigen Orte aus dem Verwaltungsbeamten des Bezirks und dem Bezirks- 
schulinspector. 
Die Mitglieder der Bezirksschulinspection haben in den zu ihrem Geschäftskreise 
gehörigen Angelegenheiten gemeinschaftlich Entschließung zu fassen und zu verfügen. 
Ueber etwaige Meinungsverschiedenheiten unter ihnen entscheidet die oberste Schul- 
behörde und ebenso in allen den Fällen, wo in Städten, deren Stadtrath Mitglied der 
Bezirksschulinspection ist, die Interessen der Schulgemeinde und der bürgerlichen Ge- 
meinde sich gegenüberstehen. 
35. Der Wirkungskreis der Bezirksschulinspection umfaßt vorzugsweise folgende 
Geschäfte: 
1. die Sorge für die Ausführung der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und 
Anordnungen; 
2. die Leitung der Verhandlungen über Aus= und Einschulungen, die Oberaufsicht 
über Schulbauten, Beschaffung von Schullocalitäten und Schuleinrichtungen, 
sowie über die Gewährung der den Lehrern zukommenden Bezüge; 
3. die Prüfung und Genehmigung der den Lehrern auszustellenden Anstellungs- 
urkunden, sowie der Localschulordnungen; 
4. die Ausübung des staatlichen Schutzrechts über die Localschulfonds und Schul- 
stiftungen, insofern nicht dazu andere Organe bestellt sind; 
5. die Prüfung der jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen, sowie 
die Durchsicht und Richtigstellung der Schulcassenrechnungen; 
6. die Entscheidung in erster Instanz in Administrativjustizstreitigkeiten oder an- 
deren Differenzen über die Beiträge und Leistungen zu Schulzwecken und die 
Begutachtung der Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln; 
1873. 51 
Bezirksschul- 
inspection als 
Behörde. 
Wirkungskreis 
der Bezirks- 
schulinspection.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.